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Genehmigungen für Erhebungen an Schulen – eine länderspezifische Übersicht

Erhebungen an Schulen sind in Deutschland in der Regel genehmigungspflichtig. Genehmigungen sind auf Landesebene bei den Schulaufsichtsbehörden einzuholen. Im Folgenden finden sich Informationen zu einzelnen Regelungen nach Bundesländern sortiert. Eine Erhebung an Schulen, die bundesländerübergreifend durchgeführt wird, kann mit viel Aufwand verbunden sein. Dies ist bei der Studienplanung und der Antragstellung zu berücksichtigen. Erhebungen an deutschen Auslandsschulen bedürfen keiner Genehmigungspflicht. Worauf dennoch zu achten ist und wo weitere Informationen eingeholt werden, ist unter der Liste der Bundesländer aufgeführt.

Zu beachten: Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Der vorliegende Informationstext dient der Orientierung und ersetzt nicht die eigene Recherche auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesländer.

Erhebungen während der Corona-Pandemie: Informationen zu Regelungen während der Corona-Pandemie wurden eingeholt und bei den Angaben zu den jeweiligen Bundesländern ergänzt. In der Regel können Erhebungen unter Beachtung der geltenden Hygiene-Regeln an Schulen durchgeführt werden.

Bitte um Mitwirkung: Als Forscher*in verfügen Sie über umfassende Erfahrungen mit Schulbefragungen und wissen, welche Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern gelten. Daher würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihr Wissen mit uns teilen. Auf diese Weise helfen Sie uns, diesen Text weiterzuentwickeln und aktuell zu halten. Vielen Dank!

Grundlage für die folgende Übersicht bildet eine Internetrecherche, die zwischen September 2014 und März 2015 durchgeführt wurde. Die letzte Aktualisierung und Überprüfung fand im Januar 2017, Mai 2018, Juni bis August 2020 und zuletzt im Februar 2022 statt.

Die einzelnen Kapitel sind jeweils wie folgt aufgebaut:

  • Stand: Zeitpunkt der Recherche
  • Rechtsquellen und ggf. weitere Quellen der Recherche sowie Formulare
  • Regelungsinhalte
    • Allgemeines
    • Angaben zum Genehmigungsverfahren
    • Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung
    • Hinweise zu Einwilligungserklärungen
    • Sonstiges

Die Regelungsinhalte beschreiben auf Länderebene, unter welchen Bedingungen eine Studie an einer Schule durchgeführt werden darf, zu welchen Zwecken und durch wen. Geregelt wird, wie die Beteiligten in der Schule – Lehrende, Schüler*innen und gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte – zu informieren und um Einwilligung zu bitten sind. In den Regelungsinhalten sind die formalen Vorgaben benannt, und es ist angegeben, durch wen und auf welcher Grundlage Genehmigungen erteilt werden. Insofern Vorgaben hierzu recherchiert werden konnten, werden die einzureichenden Unterlagen aufgelistet und die Dauer des Verfahrens berichtet.

Die Erstellung von Einwilligungserklärungen wird grundsätzlich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen (LDSG) sowie den spezialgesetzlichen Vorschriften (u. a. Schulgesetzen) geregelt. Die Vorgaben in den LDSG basieren auf der DSGVO und sind daher weitestgehend vergleichbar, unterscheiden sich aber auch in einigen Punkten. Nähere Angaben zu den Unterschieden zwischen den einzelnen LDSG werden an dieser Stelle nicht gemacht. Einzelne, aus unserer Sicht erwähnenswerte, Besonderheiten werden aufgeführt.

Dazu gehört insbesondere der Umstand, dass bei Erhebungen an Schulen häufig Daten über minderjährige Schüler*innen erfasst werden. Datenschutzrechtlich ist eine Einwilligung eine persönliche Angelegenheit, die nicht an die Geschäftsfähigkeit und die Volljährigkeit einer Person geknüpft ist sondern an deren Einsichtsfähigkeit. Die Einsichtsfähigkeit ist vom Reifegrad der jeweiligen Person und vom Gegenstand der Einwilligung abhängig. Daraus folgt, dass zu prüfen ist, ob die Einwilligung bei der*dem minderjährigen Schüler*in einzuholen ist anstelle des Erziehungsberechtigten. Schulgesetze und Rechtsvorschriften machen hier jedoch häufig genauere Vorgaben, die in konkreten Altersangaben bestehen, ab wann eine Einwilligung bei den Eltern zusätzlich oder ausschließlich einzuholen ist.

Literaturhinweise

Jürgen Scheller (2017): Rechtliche Rahmenbedingungen der Verwendung von Videos in der Schul- und Unterrichtsforschung. Diskrepanzen zwischen Datenschutzrecht, Förder- und Genehmigungsauflagen. Version 1.0,  fdb informiert Nr. 5.

Kultusministerkonferenz (KMK) (2022). Schulgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin, Kultusminister Konferenz (KMK). https://www.kmk.org/dokumentation-statistik/rechtsvorschriften-lehrplaene/uebersicht-schulgesetze.html

Verbund Forschungsdaten Bildung (2019): Checkliste zur Erstellung rechtskonformer Einwilligungserklärungen mit besonderer Berücksichtigung von Erhebungen an Schulen. Version 2.0,  fdbinfo Nr.1.
Die Checkliste gibt Hilfestellungen bei der Erstellung von Einwilligungserklärungen.

Wo finden sich die Regelungen? Die gesetzlichen Regelungen, die für Schulbefragungen relevant sind, finden sich in den jeweiligen Schul- und Landesdatenschutzgesetzen. Teilweise basieren die Bestimmungen auf amtlichen Verwaltungsvorschriften und Erlassen beispielsweise des Kultusministeriums oder werden in den Schulordnungen der einzelnen Schularten spezifiziert. Die konkretesten Ausführungen zu den Genehmigungsverfahren finden sich üblicherweise in den speziellen Erlassen oder Verordnungen. Zusätzlich gibt es auch mehr oder weniger umfangreiche Merkblätter bzw. Informationsbroschüren und Inormationen auf Webseiten der zuständigen Behörden.

Die Regelungsdichte ist generell hoch. Erhebungen an Schulen zu Forschungszwecken sind im Allgemeinen in jedem der Bundesländer genehmigungspflichtig. Manche Bundesländer unterscheiden jedoch weitergehend nach Art der Erhebung. So werden beispielsweise bestimmte Erhebungen im Rahmen des Lehramtsstudiums von der Genehmigungspflicht ausgeschlossen. Ein anderes Beispiel sind Erhebungen, in denen nur Daten des schulischen Personals (und nicht von Schüler*innen) verarbeitet werden, was in einigen Bundesländern nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig ist oder die Zustimmung der jeweiligen Schulleitung ausreicht.

Wer erteilt die Genehmigungen? Genehmigungen können von unterschiedlichen Stellen in den einzelnen Bundesländern erteilt werden. Teilweise erteilen Schulleitungen die Genehmigungen, teilweise die nächsthöhere Ebene (Schulämter, Schulaufsichtsbehörden), teilweise Stellen auf ministerialer Ebene (Kultusministerium). In vielen Bundesländern sind mehrere Stellen in den Genehmigungsprozess einbezogen. In den meisten Fällen ist immer die Zustimmung der Schulleitung zur letztlichen Durchführung der Erhebung einzuholen. Vereinzelt ist explizit erwähnt, dass auch die Schulkonferenz zuzustimmen hat oder Elternbeirat und Schüler*innenbeirat zu informieren sind. Eine Besonderheit besteht darüber hinaus in Sachsen-Anhalt und Niedersachsen: Betrifft die Erhebung den Religionsunterricht ist auch das Einverständnis der zuständigen Kirchenleitung erforderlich. Wer im konkreten Fall die Genehmigung erteilt, kann auch von weiteren Aspekten abhängig sein: So beispielsweise von der geographischen Verteilung und Ausdehnung der beantragten Studie, von der Schulform, von der Art der Studie bzw. der zu erhebenden Daten oder von den Auftraggebenden.

Angaben zum Genehmigungsverfahren selbst sind unterschiedlich umfangreich. Zur Dauer des Verfahrens finden sich Angaben in Bayern (3 Monate oder länger bei komplexen Designs), in Bremen (6 Wochen), Niedersachsen (3 Wochen) und im Saarland (2 Monate). Die entsprechenden Angaben sind im Folgenden farblich markiert.

In der Regel ist eine Grundvoraussetzung für die Durchführung ein wissenschaftliches Interesse, häufig ein spezifisch erziehungswissenschaftliches Interesse (Zweckgebundenheit der Studie). Die Studie wird daher inhaltlich geprüft und entsprechende Unterlagen, in denen die Inhalte der Forschung beschrieben werden, sind vorzulegen. Dabei handelt es sich meistens um:

  • Eine Projektbeschreibung, Angabe der Projektverantwortlichen und Beteiligten,
  • eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Studie (Zeit- und Ablaufpläne)
  •  und ein Muster aller Erhebungsunterlagen, die den Untersuchungspersonen vorgelegt werden (Erhebungsinstrumente, Anschreiben, Informationsblätter).

In manchen Bundesländern werden zusätzlich Stellungnahmen von fachlichen Expert*innen verlangt.

Die Studien werden zudem formal geprüft. Hier geht es vor allem um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Untersuchungspersonen. Hier sollten sich Forschende nach den jeweiligen Schulgesetzen, LDSG und der DSGVO richten. Hervorzuhebende Punkte im Hinblick auf datenschutzrechtliche Besonderheiten bei Schulbefragen sind:

 Das Erheben personenbezogener Daten bei Minderjährigen.

Wie oben ausgeführt, ist die Wirksamkeit der Einwilligung zur Erhebung personenbezogender Daten nicht abhängig von der Geschäftsfähigkeit oder Volljährigkeit einer Person, sondern von deren Einsichtsfähigkeit. Bundesländer treffen hierzu teilweise spezielle Regelungen im Hinblick auf Altersangaben oder Vorgaben, Einwilligungen von Erziehungsberechtigten einzuholen. Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten verpflichtet das minderjährige Kind jedoch nicht zur Teilnahme. Die Teilnahme an Erhebungen ist in jedem Fall freiwillig, auch wenn eine Genehmigung durch eine Behörde oder eine Schulleitung vorliegt.

 Auskünfte über Dritte.

In Schulerhebungen werden häufig Auskünfte über Dritte erhoben, z. B. dann, wenn Schüler*innen über Eltern oder Lehrkräfte Auskunft erteilen sollen oder Lehrkräfte über Schüler*innen.

 Ton- und Videoaufnahmen

Forschung an Schulen beinhaltet manchmal Unterrichtsbeobachtungen per Video oder qualitative Interviews, die audioaufgezeichnet werden. Dieses personenbezogene Material unterliegt manchmal besonderen Vorschriften. Die jeweiligen Rechercheergebnisse sind im Folgenden farblich markiert.

 Längsschnittuntersuchungen/Wiederholungsbefragungen

In wenigen Bundesländern finden sich Vorgaben zu Längsschnittuntersuchungen. Diese sind datenschutzrechtlich relevant, wenn zur erneuten Kontaktaufnahme die Kontaktdaten (Namen und Adressen) aufbewahrt werden müssen. Informationen hierzu sind im Folgenden farblich hervorgehoben.

Im weiteren findet eine organisatorische Prüfung des Forschungsvorhabens statt: Die meisten Bundesländer betonen, dass die Belastungen der Schulen, des Personals sowie der Schüler*innen gering zu halten sind. Der Schulbetrieb darf gar nicht oder nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Diese sind in der Regel Beginn und Ende des Schuljahres sowie Prüfungszeiten. Aus diesem Grund sind häufig detaillierte Angaben über den genauen Ablauf der Erhebung (Zeitplan) zu machen.

 


Amtliche Ansprechperson:

 Florian Lingen,  GeorgFlorian.Lingen@km.kv.bwl.de


 

Stand: Februar 2022

Quellen

Rechtstexte:

Weitere Quellen der Recherche:

  • Erlass Kultusministerium zu Umfragen an Schulen – Quelle: Universität Heidelberg

Formulare:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Eine Genehmigung zur Durchführung von Befragungen an Schulen ist erforderlich. Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein erhebliches pädagogisches und wissenschaftliches Interesse vorliegt und die Schüler*innen und Lehrkräfte nur in zumutbarem Rahmen belastet werden (vgl. K.u.U. Nummer 4.1). Die Verantwortlichkeit für die Erteilung dieser Genehmigungen unterscheidet sich je nach Anzahl und geographischen Zugehörigkeit der Schulen (vgl. K.u.U. Nummer 4.1):

» A: Die Untersuchung findet an nur einer Schule statt.

» Der*die Schulleiter*in erteilt die Genehmigung.

» B: Die Untersuchung findet an mehreren Schulen statt und die Schulen befinden sich auf dem Gebiet eines Schulträgers.

» Der*die geschäftsführende Schulleiter*in erteilt die Genehmigung.

» C: Die Untersuchung findet an mehreren Schulen statt und die Schulen sind nicht im Gebiet eines Schulträgers.

» Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung.

» D: Die Untersuchung findet an mehreren Schulen aus verschiedenen Regierungsbezirken statt.

» Das Kultusministerium erteilt die Genehmigung.


In den Fällen, in denen nicht die Schulleitung über die Genehmigung entscheidet, sind die Schulen nicht dazu verpflichtet an der genehmigten Befragung teilzunehmen (vgl.  Erlass). Außerdem ist die Schulkonferenz anzuhören (vgl. SchG § 47 Abs. 4).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Antragsformular):

  • Antragsformular
  • Aussagekräftige Projektbeschreibung (kurzer Stand der Forschung mit relevanter Literatur sowie unmittelbare Beziehung zum Projekt; wissenschaftliche Ziele des Projekts);
  • Bescheinigung der Hochschule über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit;
  • alle Fragebögen und ggf. Interviewleitfäden, die verwendet werden sollen;
  • Informationsschreiben an alle Beteiligten (Schulen, Lehrkräfte, Eltern, Schüler*innen) und
  • Einverständniserklärung der Eltern (Muster).

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten der Beteiligten müssen im Sinne des LDSG eingehalten werden (vgl. Erlass).
  • Die Anonymität der Betroffenen muss gewährleistet werden (vgl. K.u.U. Nummer 4.1). Deshalb muss auch die Auswertung in anonymisierter Form durchgeführt werden, also so, dass Einzelne nicht identifizierbar sind (vgl. Antragsformular)
  • Um personenbezogene Daten erheben zu dürfen, muss vorab die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden (vgl. K.u.U. Nummer 4.1).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Bei minderjährigen Schüler*innen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Zustimmung zur Teilnahme. Beim Einverständnis der Erziehungsberechtigten sind die Schüler*innen jedoch nicht verpflichtet an der Befragung teilzunehmen. Volljährige Schüler*innen stimmen selbst zu (vgl. K.u.U. Nummer 4.1; Erlass).
  • Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen (vgl. Erlass).
  • Es muss eine aktive Einverständniserklärung erfolgen. Das heißt, dass Betroffene nur dann zustimmen, wenn sie dies ausdrücklich erklären. Das Nicht-Ausfüllen der Erklärung steht demnach nicht für eine Zustimmung (vgl. Antragsformular).
  • Im Informationsschreiben an die Betroffenen muss auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen werden und dass mit einer Nichtteilnahme keinerlei Nachteile verbunden sind. Die Teilnahme kann jederzeit widerrufen werden (vgl. Erlass; Antragsformular). Außerdem muss darüber aufgeklärt werden, welche Daten erhoben werden, wer die Daten erhebt, wo und wie lange diese gespeichert und von wem und wie sie ausgewertet werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Genehmigung durch das Kultusministerium keine wissenschaftliche Qualitätskontrolle verbunden ist, sondern die Prüfung nur nach rechtlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Kriterien erfolgte (vgl. Erlass; Antragsformular).
  • In den Fragebögen ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Teilnahme freiwillig ist (vgl. Erlass).

 


Amtliche Ansprechperson:

 Stefan Fischer,  erhebungen@stmuk.bayern.de

 

Stand: Mai 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Formulare:

Regelungsinhalte

Allgemeines

In Bayern ist eine Genehmigung zur Durchführung von Erhebungen an Schulen erforderlich. Über die Erteilung der Genehmigung für Erhebungen an Schulen entscheidet die jeweilige Schulaufsichtsbehörde (vgl. BaySchO § 24 Abs. 1). Die Schulleitung entscheidet letztlich im Einvernehmen mit dem Elternbeirat oder dem Schüler*innenausschuss, wenn ein Elternbeirat nicht existiert, über die Durchführung einer genehmigten Erhebung (vgl. Merkblatt, Nummer 1). Der Schüler*innenausschuss entscheidet nicht, wenn die Schüler*innen bzw. die Erziehungsberechtigten zur Angabe der Daten verpflichtet sind (vgl. BaySchO § 24 Abs. 1).

Die Schulaufsicht wird je nach Schulart von verschiedenen Behörden ausgeübt. Für Genehmigungen an (vgl. Merkblatt, Nummer 1)

  • Grundschulen und Mittelschulen in nur einem Schulamtsbezirk sind die jeweiligen Staatlichen Schulämter zuständig. Bei Schulen in mehreren Schulamtsbezirken eines Regierungsbezirks obliegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Regierung. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus entscheidet, wenn eine Erhebung an Schulen dieser Schularten in mindestens zwei Regierungsbezirken durchgeführt werden soll.
  • Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ist das Staatsministerium zuständig.
  • Beruflichen Schulen (mit Ausnahme der Fach- und Berufsoberschulen) und Förderschulen in nur einem Regierungsbezirk ist die jeweilige Regierung zuständig, ansonsten das Staatsministerium.
  • Schularten, die hier nicht aufgelistet sind, kann die entsprechende Zuständigkeit aus deren Schulordnung entnommen werden.
  • mehreren Schulen, wobei ebenfalls mehrere Schularten betroffen sind, entscheidet die niedrigste gemeinsame Schulaufsichtsbehörde.

Erhebungen werden nur genehmigt, wenn die Schulen bei der Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben des Unterrichtens und Erziehens nicht zu sehr behindert werden. Daher dürfen Erhebungen nur an Schulen durchgeführt werden und die Belastung der Schule muss sich in zumutbarem Rahmen halten. Gleichzeitig muss ein erhebliches pädagogisches wie wissenschaftliches Interesse an der Erhebung erkennbar sein. Dies wird anerkannt, wenn die Erhebung in bedeutendem Umfang neue Erkenntnisse mit Relevanz für den schulischen Bereich erwarten lässt (vgl. Merkblatt, Nummer 1). Erhebungen im Zusammenhang mit Qualifikationsarbeiten erfüllen diese Bedingung in der Regel nicht (vgl. Forschung an Schulen).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Ein Antrag sollte mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Erhebung, bei komplexeren Erhebungen entsprechend früher eingereicht werden. Der Antrag wird vom Fachausschuss für Erhebungen im Hinblick auf seine fachlich-pädagogische Bedeutung bewertet und rechtlich geprüft. Der Nutzen für Schul- und Unterrichtsentwicklung wird dabei vordergründig behandelt (vgl. Merkblatt, Nummer 2).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden:

  • Eine detaillierte und aus sich heraus (ohne Zuziehung weiterer Unterlagen) verständliche Verfahrensbeschreibung bestehend aus (vgl. Merkblatt, Nummer 4):
  • der sachlich fokussierte Darstellung des Projekts und dessen erheblichen pädagogisch-wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn,
  • Angaben zum Verwendungszweck der Projektergebnisse,
  • der konkreten und ausführlichen Darstellung des besonderen Mehrwerts für die Schulen des Freistaates Bayern in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts und/oder den Einsatz der Projektergebnisse in der Lehrerbildung,
  • der Übersicht über die geplanten Erhebungsinstrumente mit inhaltlicher Zusammenfassung und Darstellung des zeitlichen Aufwands für Teilnehmende an der Erhebung,
  • Angaben zum Ablauf der Erhebung an der/den Schule(n),
  • den allgemeinen Angaben zu den Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO Art. 4 Nr. 7 und zu der*dem ggf. zuständigen*m Datenschutzbeauftragten,
  • Angaben zum Zweck und zu den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung,
  • Angaben zu den Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
  • Angaben zu den Kategorien der betroffenen Personen,
  • Angaben zu den Kategorien der Empfänger*innen, denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden (d.h. vorgesehenen Datenübermittlungen an externe Stellen (Gegenstand, Zweck und Empfänger) unter Angabe der Rechtsgrundlage; Beschreibung bei Auftragsverarbeitung: Benennung von Auftraggebenden und Auftragnehmenden; interne Empfänger*innen),
  • Angaben zu ggf. vorgesehenen Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation,
  • Angaben zur Dauer der Speicherung bis zur Löschung/Anonymisierung,
  • der allgemeinen Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß DSGVO Art. 32, soweit den Ablauf der Erhebung an der Schule betreffend,
  • der Zusicherung, dass alle befassten Personen über die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß DSGVO Art. 5 sowie die Sicherheit der Verarbeitung unterrichtet worden sind gemäß DSGVO Art. 5 Abs. 2, Art. 24, Art. 32. und dem ausgefüllten Beiblatt „Verfahrensbeschreibung“ (alternativ ggf. eine vorhandene Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit nach DSGVO Art. 30) für eine zusammenfassende Darstellung,
  • dem ausgefüllten Beiblatt „Verfahrensbeschreibung“ (alternativ ggf. eine vorhandene Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit nach DSGVO Art. 30) für eine zusammenfassende Darstellung,
  • alle Fragebögen und/oder Interviewleitfäden in ihrer endgültigen Fassung
  • und Anschreiben an Schule, Erziehungsberechtigte, Schüler*innen sowie Lehrkräfte.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die Teilnahme an der Erhebung ist für alle Betroffenen freiwillig. Darauf muss in allen Fragebögen und Interviewleitfäden aufmerksam gemacht werden. Darüber hinaus muss bei einer Teilnahme nicht auf alles geantwortet werden (vgl. Merkblatt, Nummer 5.1).
  • Dem Datenschutzrecht unterliegen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Im Zweifel ist von einer Personenbeziehbarkeit der Erhebung auszugehen. Daher muss auch bei der Information der Betroffenen über die Behandlung der Daten darauf geachtet werden, Anonymität zu gewährleisten, wenn Anonymität versprochen wird oder die „streng vertrauliche Behandlung“ anzugeben, da sonst jede Einwilligung bei falscher Angabe unwirksam wird (vgl. Merkblatt, Nummer 3).
  • Freitextfelder und offene Fragen sollten nach Möglichkeit nicht verwendet werden, da sie Raum für häufig nicht erforderliche personenbeziehbare Angaben über Betroffene oder Dritte geben und dadurch datenschutzrechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen können. Ersatzweise können beispielsweise Sammelitems verwendet werden oder mit präziseren Fragestellungen und Hinweise gearbeitet werden (vgl. Merkblatt, Nummer 5.2).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Sollen minderjährige Schüler*innen an der Erhebung teilnehmen, so ist auch die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten einzuholen. Die entsprechenden Erziehungsberechtigten müssen dafür bis zum Zeitpunkt der Befragung die Möglichkeit haben, den Fragebogen in zumutbarer Weise einzusehen (beispielsweise kann ein Muster des Fragebogens oder eine zusammenfassende Darstellung des Erhebungsgegenstands, aus dem die wesentlichen Fragen bzw. Fragenbereiche hervorgehen und in dem der Ort (mindestens Schule und Internet) des einsehbaren Fragebogens angegeben wird, im Informationsschreiben an die Eltern beigefügt werden). Die betroffenen Minderjährigen müssen trotz Einwilligung der Erziehungsberechtigten nicht an der Erhebung teilnehmen. Spätestens ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist zusätzlich auch die Einwilligung der Minderjährigen erforderlich (vgl. Merkblatt, Nummer 6.4)
  • Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn die Betroffenen mit einer Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden sind, dies in Form einer Erklärung zu verstehen geben und ausreichend  informiert wurden (informierte Einwilligung), also sich konkret Inhalt und Ablauf der Datenerhebung vorstellen können (vgl. Merkblatt, Nummer 6.1). Rechtzeitig vor der Erhebung erhalten dafür alle Betroffenen in der Regel ein Informationsschreiben, das entsprechend den Empfänger verständlich sein muss (vgl. Merkblatt, Nummer 6.1). In diesem Anschreiben müssen die Mindestanforderung der DSGVO Art. 13 und Art. 14. erfüllt werden. Hierbei muss auf die Freiwilligkeit der Teilnahme, die Rechtsfolgen bei einer etwaigen Nicht-Teilnahme (in aller Regel: keine rechtlichen Nachteile), die Empfänger vorgesehener Datenübermittlungen, die Widerrufsmöglichkeit sowie der Zeitpunkt der vorgesehenen Löschung bzw. Anonymisierung der Daten aufmerksam gemacht werden  (vgl. Merkblatt, Nummer 6.1).
  • Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung ist drucktechnisch im äußeren Erscheinungsbild hervorzuheben, wenn die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen erteilt wird (vgl. Merkblatt, Nummer 6.1).
  • Die Einwilligung erfolgt schriftlich. Sollte eine schriftliche Einwilligung nicht angemessen sein, muss zumindest nachweisbar sein, dass die Betroffenen nach den beschriebenen Bedingungen informiert wurden und beides schriftlich dokumentiert wurde. Beispiel für schriftliche Dokumentation wäre zum Beispiel die tatsächliche Teilnahme durch das Ausfüllen und Abgeben eines Erhebungsbogen (vgl. Merkblatt, Nummer 6.2).
  • Bei der Erhebung bestimmter Arten von Daten (siehe Merkblatt, Nummer 6.3) muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen und die Einwilligungserklärung dementsprechend formuliert werden (vgl. Merkblatt, Nummer 6.3).

Hinweise zu Ton- und Videoaufnahmen:

  • Die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Anonymität der Erhebung gelten insbesondere für Bild- und Tonaufnahmen und Längsschnittuntersuchungen. Demnach ist die Erhebung von Daten durch Bild- und Tonaufnahmen auf das wissenschaftlich unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Zusätzlich muss der Zweck dieser besonderen  Erhebung hinreichend darzulegen (vgl. Merkblatt, Nummer 3).
  • Qualitative Erhebungen in Form von Video- und/oder Audiographie im Rahmen des Pflichtunterrichts sind nur bei entsprechender Einwilligung aller Schüler*innen bzw. deren Erziehungsberechtigen möglich. Ein Platzieren einzelner Schüler*innen außerhalb des Kamerawinkels, ein nachträglicher Videoschnitt oder ein Ausschluss vom Unterricht – auch nicht auf freiwilliger Basis – sind keine zulässigen Alternativen zur Einwilligung. Die Freiwilligkeit der Teilnahme bleibt bestehen und es muss sichergestellt werden, dass kein Einwilligungsdruck entsteht (vgl. Merkblatt, Nummer 5.3).

Sonstiges

  • Auf Incentives/Teilnahmeanreize ist zu verzichten, da diese u.a. rechtliche Probleme nach sich ziehen (vgl. Merkblatt, Nummer 7).
  • Ein Abdruck des Genehmigungsschreibens (KMS) vom Staatsministerium (bzw. der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde) muss bei der jeweiligen Schule vorgelegt werden (vgl. Merkblatt, Nummer 1).

 


Amtliche Ansprechpersonen:

 Dr. Anne Jurczok,  030 90227-5627
 Dr. Franziska Nikolov,  030 90227-5829
 studiengenehmigung@senbjf.berlin.de


 

Stand: Mai 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Formulare:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Forschungsvorhaben, bei denen Schüler*innen, Lehrkräfte, Schulleitungen oder weiteres schulisches Personal befragt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Dies gilt für mündliche und schriftliche Befragungen wie auch universitäre Abschlussarbeiten und darüber hinaus für alle Ton- oder Videoaufnahmen. Unterrichtsbeobachtungen und Unterrichtsversuche im Rahmen von Praktika, bei denen keine personenbezogenen Daten erhoben werden, müssen dagegen nur von der entsprechenden Schulleitung genehmigt werden (vgl. Wissenschaftliche Untersuchungen an Berliner Schulen; FAQ, S. 1). Erhebungen ersteren Falls müssen ebenfalls die Einwilligung der Schule einholen, da die Teilnahme der Schule freiwilligt ist (vgl. Wissenschaftliche Untersuchungen an Berliner Schulen). Wird der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule durch die Untersuchungen nicht unangemessen beeinträchtigt, soll die Genehmigung erteilt werden. Vor der Erteilung der Genehmigung muss die Schulleitung bestätigen, dass die Schulkonferenz über das Vorhaben informiert wurde bzw. wird (vgl. SchulG § 65 Abs. 2). Keine Genehmigung erhalten Erhebungen, die nur Erziehungsberechtigte befragen, für Medienzwecke herhalten, kommerzielle Interessen verfolgen oder keinen wissenschaftlichen Zweck haben (vgl. FAQ, S. 1).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Das Antragsformular und die Unterlagen sind als zusammengefügte PDF-Datei ausschließlich per E-Mail an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu senden ( studiengenehmigung@senbjf.berlin.de). Innerhalb von zwei Wochen ist eine Bestätigung über den Eingang der eingesendeten Unterlagen zu erwarten. Die Bearbeitung des Antrags dauert bis zu 10 Wochen. Wurde die Erhebung genehmigt, müssen die Schulen in einem Informationsschreiben für die Schulleitungen über die konkreten Informationen zur Studie und allen Instrumenten aufgeklärt werden. Erst dann erteilt die Schule ihre finale Zustimmung, verliert dabei aber nicht ihr Recht, jederzeit ihre Zustimmung widerrufen zu können (vgl. Wissenschaftliche Untersuchungen an Berliner Schule).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Wissenschaftliche Untersuchungen an Berliner Schulen):

  • Antragsformular,
  • Erklärung der Schulleitung, dass die Schulkonferenz über das Forschungsvorhaben informiert wird,
  • Exposé mit ausführlicher Beschreibung der Erhebungsdurchführung (außer bei Abschlussarbeiten (BA/MA) ohne Erhebung personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten),
  • Muster aller Erhebungsinstrumente,
  • Muster der informierten Einwilligung für alle teilnehmenden Zielgruppen (inkl. Informationsteil, datenschutzrechtliche Aufklärung und informierte Einverständniserklärung),
  • Muster der informierten Einwilligung der Erziehungsberechtigten bei Schüler*innen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  • Informationsschreiben an die Schulleitung zur konkreten Information über die geplante Studie,
  • Muster der Codierungsliste (bei Panelstudien oder mehreren Datenquellen) und
  • Bestätigung der betreuenden Person der Arbeit (bei Qualifikationsarbeiten).

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Vor der Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf es der Einwilligung der Betroffenen (vgl. SchulG § 65 Abs. 3).
  • Nicht erhoben werden darf der Klarname und das Geburtsdatum der befragten Personen. Das bedeutet, dass eine mögliche ID-Codierung sich auch nicht aus dem gesamten Geburtsdatum zusammensetzen darf (vgl. FAQ, S. 2).
  • Erhobene personenbezogene Daten müssen anonymisiert werden, sofern der Erfolg des Forschungsvorhabens dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Daten dürfen nicht an Dritte übermittelt, sondern dürfen ausschließlich im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verarbeitet werden. (vgl. SchulG § 65 Abs. 3). Die Primärdaten mit den personenbezogenen Daten sind von den anonymisierten Daten zu trennen. Werden die Daten getrennt gespeichert, ist dies, insb. bei geplanter Archivierung von Originalaufnahmen, im Antrag zu erläutern. Sobald der Zweck der Erhebung erreicht ist, müssen die personenbezogenen Daten gelöscht werden. Sollen personenbezogene Daten für die Sekundärnutzung archiviert werden, ist eine informierte Einwilligung der Betroffenen nötig. Dabei muss über die Datenarchivierung, die Weitergabe der Daten an Dritte, den Umgang mit personenbezogenen Daten, die Verwendung der Daten auch außerhalb des Projektes sowie über die Möglichkeit der Rücknahme ihres Einverständnisses erhalten haben (Widerruf) informiert werden (vgl. FAQ, S. 2).
  • Überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Zweck der Untersuchung kann nicht auf andere Weise erreicht werden, dürfen personenbezogene Daten ohne Einwilligung verarbeitet werden (vgl. SchulG § 65 Abs. 3).
  • Die aufgeführten Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten werden durch das Berliner Datenschutzgesetz ergänzt (vgl. SchulG § 65 Abs. 5).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten bedarf es bei Schüler*innen, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (vgl. SchulG § 65 Abs. 3). Dies gilt nicht für alle andere Betroffenen. Hier reicht die Teilnahme oder mündliche Zusage als Einwilligung (vgl. FAQ, S. 2).
  • Vor der Einwilligung müssen die Schüler*innen und die Erziehungsberechtigten in einem altersangemessenem Anschreiben zur informierten Einwilligung über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten informiert werden (vgl. SchulG § 65 Abs. 3; FAQ, S. 2). Die    Formulierungsbeispiele des VerbundFDB dürfen als Orientierung dienen (vgl. Wissenschaftliche Untersuchungen an Berliner Schulen).
  • Es ist in den Schreiben und Erhebungsinstrumenten ausdrücklich daraufhin zu weisen, dass die Teilnahme freiwillig ist und eine Nicht-Teilnahme keine negativen Folgen mit sich zieht (vgl. Wissenschaftliche Untersuchungen an Berliner Schulen).
  • Es gilt das Prinzip der informationellen Selbstbestimmung: Informationen über Dritte können nur eingeholt werden, wenn deren Zustimmung vorliegt. Fragen über Erziehungsberechtigte bzgl. deren Bildungsabschlüsse, Einkommen, Berufe etc. dürfen ebenfalls nur mit deren schriftlichen Zustimmung gestellt werden oder aber ein separater Fragebogen für
    Erziehungsberechtigte wird mit in die Untersuchung integriert. Werden Fragebögen für Erziehungsberechtigte integriert, müssen diese im Anschreiben darauf hingewiesen werden, dass sie den ausgefüllten Fragebogen in einem verschlossenen Umschlag an die Schule zurückzugeben haben, damit keine Einsicht durch andere gewährleistet werden kann (vgl. FAQ, S. 2).

Hinweise zu Ton- und Videoaufnahmen:

  • Ton- und Videoaufnahmen unterliegen den gleichen Einwilligungsbedingungen wie den der Erhebung von personenbezogenen Daten. Die Einwilligungserklärungen sind (bestenfalls in der Schule) aufzubewahren, bis sie entsprechend des Datenschutzes gelöscht wurden. Sollten einzelne Personen nicht zustimmen, müssten im Einzelfall diese betroffenen Personen von der Untersuchung ausgenommen bzw. bei Videoaufnahmen die Kamera so ausgerichtet werden, dass diese nicht im Bild erscheinen (vgl. FAQ, S. 3).
  • Die Einwilligungserklärungen müssen so lange aufbewahrt werden (bestenfalls in der Schule), wie die Ton- und Videoaufnahmen durch die Forschenden ausgewertet werden und noch nicht datenschutzkonform vernichtet worden. Bei langer Laufzeit des Projektes kann ein Datenschutz-Treuhänder (z. B. die Datenschutzbeauftragten der forschenden Institution) eingesetzt werden (vgl. FAQ, S. 3).
  • Die Aufnahmen sind zunächst nur für die an der Studie beteiligten Wissenschaftler*innen zugänglich. Sollen entsprechende Daten veröffentlicht werden, muss darauf explizit in der Einwilligungserklärung hingewiesen werden. Bei der Veröffentlichung müssen sämtliche Namen (auch der Schulname) und Personenbezeichnungen anonymisiert werden. Ist geplant, die Aufnahmen an ein offizielles Datenarchiv zu übergeben, muss dies in den Einwilligungserklärungen deutlich gemacht werden und darauf hingewiesen werden, dass mit der Übergabe das Recht am eigenen Bild und somit auch das Widerrufsrecht erlischt. Das Datum der Übergabe ist daher zu nennen (vgl. FAQ, S. 3).

 


Amtliche Ansprechpersonen:

 Dr. Stephan Mücke,  stephan.muecke@mbjs.brandenburg.de
 Dr. Marina Egger,  marina.egger@mbjs.brandenburg.de

 

Stand: Februar 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Formulare:

Einverständniserklärungen:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind genehmigungspflichtig. Voraussetzung ist, dass die Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Hierzu ist ein Antrag auf Genehmigung bei dem für die Schule zuständigen Ministerium zu stellen. Dieser soll inhaltlich und hinsichtlich der angestrebten Ergebnisse einen Bezug zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule haben (vgl. BbgSchulG § 6 Abs. 1, WissUV § 1 Abs. 1). Die Zustimmung der Schulkonferenz ist zudem erforderlich (vgl. BbgSchulG § 91 Abs. 3). Das für die Schule zuständige Ministerium kann zusätzlich die Genehmigungsbefugnis auf das staatliche Schulamt übertragen und Ersatzschulen verpflichten, an Forschungsvorhaben teilzunehmen (vgl. BbgSchulG § 6 Abs. 1, 4). Bei Schulen in freier Trägerschaft entscheidet die jeweilige Schulleitung über eine Teilnahme (vgl. FAQ).

Antragsberechtigt sind (WissUV § 2):

  • in- oder ausländische Hochschulen, Fachhochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
  • Studierende und Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, wenn deren Untersuchungen im Rahmen von wissenschaftlichen Haus- und Prüfungsarbeiten erfolgen,
  • Behörden und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und Kommunen,
  • in- oder ausländische juristische Personen, die nachgewiesen auf wissenschaftlicher Grundlage arbeiten und ein besonderes fachliches Interesse gemäß WissUV § 1 Abs. 1 Satz 2 begründen können,
  • in- oder ausländische natürliche Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Funktion ein besonderes fachliches Interesse gemäß WissUV § 1 Abs. 1 Satz 2 begründen können.

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Genehmigungsanträge für wissenschaftliche Untersuchungen müssen spätestens drei Monate vor deren Beginn bei dem für die Schule zuständigen Ministerium vollständig eingereicht werden. Das schriftliche und umfassende Informieren der von der Untersuchung betroffenen Schulen insbesondere über den Inhalt, Umfang, Zeitraum sowie die einzubeziehenden Personen liegt in der Verantwortung der Antragstellenden (vgl. WissUV § 5 Abs. 1). Das Genehmigungsverfahren gilt gleichermaßen für Untersuchungen und Erhebungen, die über online-Verfahren durchgeführt werden, und für solche, die im Rahmen von wissenschaftlichen Haus- und Prüfungsarbeiten von Studierenden sowie von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter stattfinden sollen. Bei Haus- und Prüfungsarbeiten entfällt lediglich die Anhörung der Schulkonferenz. Die Zustimmung der Schulleitung ist hierbei ausreichend (vgl. Wissenschaftliche Untersuchungen an Schulen).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. WissUV § 3):

  • eine ausführliche Darstellung des Zwecks, des Inhalts und des Umfangs der wissenschaftlichen Untersuchung, Angaben zu Auftraggebenden sowie die Benennung der für die Untersuchung Verantwortlichen und deren Qualifikation,
  • verbindliche Hinweise auf die Art der erforderlichen Daten, deren Verarbeitung und Sicherung sowie auf die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung der Untersuchungsergebnisse, insbesondere auf deren Übermittlung,
  • Angaben über die Anzahl der einzubeziehenden Schülerinnen und Schüler, die Jahrgangsstufen, über die einbezogenen Schulen nach Schulformen,
  • Angaben über die Einbeziehung von Lehrkräften, sonstigem pädagogischen Personal und sonstigem Personal gemäß BbgSchulG § 68 sowie über die Einbeziehung von Personen der Schulleitungen und der Schulaufsichtsbehörden,
  • Angaben über den beabsichtigten Umfang der Inanspruchnahme der Personen gemäß Punkt 3 und 4 sowie über die zeitlichen Umstände der Erhebungen vor Ort,
  • ein Zeitplan für die wissenschaftliche Untersuchung,
  • eine vollständige Dokumentation der geplanten Erhebungsinstrumente (zum Beispiel Fragebogenmuster, Fragenkataloge, Angaben zu Form und Inhalt von Bild- und Tonaufnahmen) sowie Angaben über den Zeitpunkt der Anonymisierung und die Vernichtung oder Löschung der erhobenen Daten,
  • ein Muster des Anschreibens an die Eltern, Minderjähriger sowie an die Schülerinnen und Schüler, die einwilligungsfähig sind, sowie ein Muster der widerruflichen Einwilligungserklärung der Eltern zur freiwilligen Teilnahme der minderjährigen Kinder an der Befragung sowie ein Muster eines Hinweises an die Schülerinnen und Schüler, dass die Teilnahme an der wissenschaftlichen Untersuchung freiwillig und jederzeit widerrufbar ist und dass bei einer Teilnahme nicht alle Fragen beantwortet werden müssen,
  • eine Verpflichtungserklärung, dass die Ergebnisse der Untersuchung dem für Schule zuständigen Ministerium unentgeltlich und zeitnah und ohne Aufforderung zur Verfügung gestellt werden,
  • eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen gemäß BbgSchulG § 66 Abs. 3, des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679; Antragstellende, die nicht dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen, sind auf die Anwendung dieser rechtlichen Regelungen zu verpflichten.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die erhobenen Daten müssen anonymisiert werden, sobald der Forschungszweck dies zulässt. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies erlaubt (vgl. BbgDSG § 25 Abs. 2).
  • Der Schutz vor einer möglichen Bestimmbarkeit Betroffener aus anonymisierten oder pseudonymisierten Daten muss gesichert sein. Ist dies nicht hinreichend gewährleistet, ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn alle Betroffenen diesem Umstand ausdrücklich zustimmen (vgl. WissUV § 4 Abs. 4).
  • Die Betroffenen haben grundsätzlich das Recht auf Auskunft (Verordnung (EU) 2016/679 Art. 15), auf Berichtigung (Verordnung (EU) 2016/679 Art. 16), auf Einschränkung der Verarbeitung (Verordnung (EU) 2016/679 Art. 18) und auf Widerspruch (Verordnung (EU) 2016/679 Art. 21). Dieses Recht besteht nicht, soweit die spezifischen Forschungszwecken verunmöglicht oder ernsthaft beeinträchtigt würden oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (vgl. BbgDSG § 25 Abs. 5).
  • Personen, die im Rahmen der wissenschaftlichen Untersuchung berechtigten Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sind auch für die Zeit nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet und darauf hinzuweisen, das Datengeheimnis zu wahren und solche Daten nicht unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren (vgl. WissUV § 4, Abs. 3).
  • Wissenschaftliche Untersuchungen können nicht genehmigt werden, wenn die Schule nur als organisatorische Hilfe fungiert, eine andere Zielgruppe zu erreichen, in die Erziehungsaufgabe der Schule oder in das Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten eingegriffen oder gegen die Ziele und Grundsätze der Erziehung gemäß BbgSchulG § 4 verstoßen wird (vgl. WissUV § 5 Abs. 5-6).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Die Einwilligung der Betroffenen ist einzuholen, wenn personenbezogene Daten erhoben und weiterverwendet werden. Wenn minderjährige Schülerinnen und Schüler teilnehmen, ist die Einwilligung der Eltern einzuholen. Neben der Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten ist auch die Einwilligung der minderjährigen, einsichtsfähigen Schülerinnen und Schüler die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erforderlich. Nicht-Einwilligungen der Minderjährigen gehen dabei immer vor (vgl. WissUV § 4 Abs. 2, BbgSchulG § 66 Abs. 3).
  • Eine zusätzliche Einwilligung der Eltern bei volljährigen Schülerinnen und Schüler ist nötig, wenn im Rahmen der wissenschaftlichen Untersuchungen personenbezogene Daten der Eltern (zum Beispiel Bildungsabschlüsse, Einkommen, Beruf sowie andere Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 Art. 9 Abs. 1) erhoben werden sollen (vgl. WissUV § 4  Abs. 2).
  • Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal können ebenfalls unabhängig der Zustimmung der Schulkonferenz freiwillig über deren Teilnahme entscheiden (vgl.WissUV § 5 Abs. 8).
  • Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung ohne Rechtsnachteile verweigern können. Sie sind dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten zu informieren (vgl. BbgSchulG § 66 Abs. 3).
  • Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Daten dann erhoben und weiterverwendet werden, wenn festgestellt wird, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. BbgSchulG § 66 Abs. 3; BbgDSG § 28 Abs. 1).
  • Die Einwilligung ist schriftlich einzuholen (vgl. WissUV § 4 Abs. 2).
  • Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unvermeidlich ist (vgl. BbgDSG § 25 Abs. 3).

Hinweise zu Ton- und Videoaufnahmen:

  • Die Betroffenen sind durch geeignete Maßnahmen auf Verwendung von Ton- und Bildaufzeichnungen hinzuweisen (vgl. BbgSchulG § 66 Abs. 3).
  • Wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann, dürfen auch Ton- und Bildaufzeichnungen (z. B. Videoaufnahmen) von Schülerinnen und Schüler ohne Einwilligung durchgeführt werden (vgl. BbgSchulG § 66 Abs. 3). Es ist gesondert zu begründen, inwiefern die Aufnahmen wissenschaftlich erfordert werden (vgl. BbgSchulG § 66 Abs. 3).
  • Bild- und Tonaufnahmen müssen nach ihrer Verarbeitung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht werden. Unbefugte Dritte dürfen keinen Zugang zu Daten der Erhebung haben (vgl. WissUV § 4 Abs. 5).

 


Amtliche Anprechperson:

 Heiko Winkler,  Heiko.Winkler@bildung.bremen.de

 

Stand: Februar 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Formulare:

Untersuchungen nach den Bestimmungen des Falles (1):

Untersuchungen nach den Bestimmungen des Falles (2):

Untersuchungen nach den Bestimmungen des Falles (3):

Regelungsinhalte:

Allgemeines

Wissenschaftliche Untersuchungen an öffentlichen Bremer Schulen sind nicht immer an Genehmigungsverfahren gebunden. Es wird zwischen folgenden Fällen unterschieden (vgl. Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen).

(1) Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten des schulischen Personals (z. B. von Schulleitungen und Lehrkräften) verarbeitet werden, bedürfen keines Genehmigungsverfahrens, müssen allerdings bei der Senatorin für Kinder und Bildung angezeigt werden. Werden die Untersuchungen auch oder ausschließlich in Schulen der Bremerhavener Gemeinde durchgeführt, ist die Anzeige auch an datenschutz nord GmbH zu richten (vgl. Merkblatt I.1). Eine Einverständniserklärung der Schulleitung kann eingeholt werden, ist allerdings nicht erforderlich (vgl. Merkblatt I.3). Eine Genehmigung kann auch mit Auflagen (z. B. Einschränkung des Umfangs oder Verlegung der Untersuchung außerhalb der Unterrichtszeit) erteilt werden (vgl. Merkblatt I.10).

(2) Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten über Einzuschulende, Schüler*innen und Schulbewerber*innen sowie deren Erziehungsberechtigte verarbeitet werden, bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung (vgl. Merkblatt II.1). Elternbeirat und der Schülerbeirat müssen vor der Durchführung informiert werden (vgl. Merkblatt II.3). Eine Einverständniserklärung der Schulleitung kann eingeholt werden, ist allerdings nicht erforderlich (vgl. Merkblatt II.4).

(3) Untersuchungen an Schulen im Rahmen einer Masterarbeit oder einer Berufsausbildung können Studierende, Referendar*innen und Auszubildende durchführen, wenn diese von der Schulleitung genehmigt wurden (vgl. Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen, Ziffer III). Zudem sind die*der Datenschutzbeauftragte der zuständigen Schulbehörde, der Elternbeirat und der Schülerbeirat der betroffenen Schulen vor der Durchführung zu informieren (vgl. Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Die Genehmigung ist für Untersuchungen der Fälle 1 und 2 ca. sechs Wochen vor Beginn der beabsichtigten Untersuchung zu beantragen. Entsprechende Adressen können den Merkblättern entnommen werden (vgl. Merkblatt I.2 und II. 2). Für Untersuchungen des dritten Falls gilt, dass die Anträge rechtzeitig eingereicht werden, sodass er ordnungsgemäß geprüft und beschieden werden kann (BremSchulDSG § 13a Abs. 3). Weitere Hinweise Fall 3 betreffend zum formalen Ablauf eines Antrags und zu datenschutzrechtlichen Vorschriften können dem „Leitfaden zum §13a des Bremer Schuldatenschutzgesetzes“  (s. Weitere Quellen der Recherche) entnommen werden.

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden:

Die erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich dem entsprechenden Fall nach:

(1) Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten des schulischen Personals (z. B. von Schulleitungen und Lehrkräften) verarbeitet werden (vgl. Formular für die Anzeige einer wissenschaftlichen Untersuchung; Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen an Schulen, Ziffer I)

  • Formular „Anzeige einer wissenschaftlichen Untersuchung an öffentlichen Schulen im Land Bremen“ sowie alle damit verbunden Angaben;
  • ein Muster aller Unterlagen, die bei der Erhebung verwendet werden sollen (z. B. Fragebögen, Interviewleitfäden, Informationsschreiben für Teilnehmende) und
  • ein Muster für Einverständniserklärungen.

(2)  Untersuchungen, bei denen personenbezogene Daten über Einzuschulende, Schüler*innen und Schulbewerber*innen sowie deren Erziehungsberechtigte verarbeitet werden (vgl. Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung bzw. eines Forschungsvorhabens; Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen, Ziffer II)

  • Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung bzw. eines Forschungsvorhabens an öffentlichen Schulen in Bremen sowie alle damit verbunden Angaben;
  • ein Exposé mit einer Beschreibung der geplanten Untersuchungsinstrumente;
  • ein Muster aller Unterlagen, die bei der Erhebung verwendet werden sollen (z. B. Fragebögen, Interviewleitfäden, Informationsschreiben für die Teilnehmenden) und
  • ein Muster für Einverständniserklärungen.

(3) Untersuchungen an Schulen im Rahmen einer Masterarbeit oder einer Berufsausbildung (vgl. Leitfaden zum §13a des Bremer Schuldatenschutzgesetzes; Genehmigungen wissenschaftlicher Untersuchungen, Ziffer III)

  • Beschreibung des Verfahrens mit Angaben zum Thema und zur Zielsetzung der Untersuchung,
  • zur Art und zum Umfang der Untersuchung,
  • zur Untersuchungsmethode,
  • zur Gruppe der einbezogenen Schüler*innen,
  • zur verantwortlichen Ausbildungsperson der Antragstellenden sowie
  • zur Trennung und Löschung der personenbezogenen Daten und
  • Musterformblatt zur Genehmigung für die Durchführung einer Untersuchung an öffentlichen Schulen im Lande Bremen im Rahmen einer Berufsausbildung
  • sowie Einverständniserklärungen des jeweils betroffenen Personenkreises.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:.

  • Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, weil der Untersuchungszweck dies erfordert, muss vorab die Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden (vgl. BremSchulDSG § 13 Abs. 2; Merkblatt I.4, II.4).
  • Eine Einwilligung muss nicht eingeholt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt (z.B. bei Maßnahmen zum Bildungsmonitoring) und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann (vgl. BremSchulDSG § 13 Abs. 2). Einer Einwilligung der Betroffenen für die Erhebung, Speicherung und Nutzung von pseudonymisierter Daten bedarf es auch nicht, wenn die Nutzung ausschließlich durch Verwendung einer zweiten Datenbank erfolgt, die nur pseudonymisierte Daten enthält; die Schüler*innen nicht durch Unbefugte identifiziert werden können, auch wenn anhand der Pseudonyme ein Bezug zu Datensätzen der zweiten Datenbank möglich ist; die Ergebnisse der pseudonymisierten Untersuchungen keinen Rückschluss auf die Identität einzelner Schüler*innen durch Einzelmerkmale zulassen (vgl. BremSchulDSG § 13 Abs. 3).
  • Die erhobenen Daten der Betroffenen dürfen nur für die entsprechende Untersuchung ausgewertet und nicht für andere Zwecke genutzt werden (vgl. Merkblatt I.7, II.7).
  • Bei Durchführung einer Untersuchung müssen die Identifikationsdaten von den Erhebungsdaten getrennt und die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug herstellbar ist, gesondert gespeichert werden Untersuchungsdaten sind zu anonymisieren, sobald der Zweck der Untersuchung dies erlaubt. Auswertungen haben nur aus den nicht personenbezogenen Datenbeständen zu erfolgen. Auf die abgetrennten personenbezogenen Daten darf nur in begründeten Ausnahmefällen und von ausdrücklich dazu ermächtigten Personen zugegriffen werden. Sie sind zu löschen bzw. zu anonymisieren, sobald der Zweck der Untersuchung erreicht ist, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben beendet ist. Auswertungen sind so vorzunehmen, dass aus den Ergebnissen (z. B. Ausdrucken, Tabellen) ein Personenbezug nicht zu erkennen bzw. nicht mehr herstellbar ist (vgl. Merkblatt I.6, II.6).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Die Teilnahme an einer Befragung ist für die Betroffenen freiwillig und eine Nichtteilnahme mit keinen Nachteilen verbunden. Die Einwilligung zur Teilnahme und Datenauswertung kann jederzeit ohne Gründe und Konsequenzen widerrufen werden. Die Betroffenen müssen vorab beispielsweise in einem Begleitschreiben über den Zweck der Datenverarbeitung, die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten und über die Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Bei einer Befragung können die entsprechenden Hinweise auch über den Fragebogen mitgeteilt werden und die Betroffenen ihre Einwilligung durch die Abgabe desselben erteilen. Bei Online-Befragungen können die Betroffenen durch einen Einverständnis-Button im Fragebogen ihre Einwilligung erteilen (vgl. Merkblatt I.3 und I.4, II.4).
  • Bei Schüler*innen bis zum Alter von 15 Jahren muss eine schriftliche Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Bei Panelstudien mit mehrjähriger Laufzeit müssen die Eltern über mögliche Wiederholungsbefragungen ausreichend informiert und die Einwilligung der Eltern zur Teilnahme ihres Kindes spätestens nach zwei Jahren erneuert werden (vgl. Merkblatt II.4). Auskünfte über Dritte (z. B. Eltern, Partner*in) dürfen nur mit deren Einwilligung gegeben werden (vgl. Merkblatt I.6, II.6).
  • Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß DSGVO Art. 9, müssen die Betroffenen explizit darüber informiert werden, dass sich ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung ausdrücklich auf diese Daten bezieht (vgl. Merkblatt I.4, II.4).

Hinweise zu Ton- und Videoaufnahmen:

  • Falls Ton- oder Videoaufnahmen durchgeführt werden, sind sie nur für die an der Studie unmittelbar Beteiligten zugänglich und müssen unverzüglich nach Beendigung der Untersuchung gelöscht werden. Um Bilddokumente veröffentlichen zu dürfen, müssen die abgebildeten Personen bzw. deren Erziehungsberechtigte einer Veröffentlichung schriftlich zustimmen. Diese Zustimmung ist langfristig aufzubewahren (vgl. Merkblatt I.8, II.8). Bei Untersuchungen des Falls 1 müssen die Betroffenen vor der Einwilligung über die Dauer der Aufbewahrung aufgeklärt werden (vgl. Merkblatt II.8).

Sonstiges

  • Die Untersuchungsergebnisse sind der senatorischen Behörde kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Untersuchungen des Falls 1  ist die Form dieser Bereitstellung anzugeben, während bei Untersuchungen des Falls 2 die Form (z. B. Buchveröffentlichung, Bericht) im Zuge der Genehmigung geklärt wird (vgl. Merkblatt I.9, II.9).

 


Amtliche Ansprechperson:

 Dr. habil. Tobias Brändle,  antrag@ifbq.hamburg.de

 

Stand: Februar 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Weitere Quellen der Recherche:

Formulare:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Personen, die mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen, oder Institutionen, die nicht einer Schule oder der Behörde für Schule und Berufsbildung oder des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung angehören, müssen für die Durchführung von Wissenschaftlichen Untersuchungen in allgemein- und berufsbildenden Schulen eine Genehmigung bei der Behörde für Schule und Berufsbildung einholen (vgl. MBISchul Ziffer 5.1, 5.3). Zusätzlich sollen Untersuchung nur bei Zustimmung der Schulleitung durchgeführt werden. Ebenfalls wird angeraten, die Schulkonferenz zu informieren (vgl. MBISchul Ziffer 5.5).

Die Entscheidung über die Genehmigung von Anträgen auf die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen trifft die Behörde für Schule und Berufsbildung auf der Grundlage von soweit erforderlichen Stellungnahmen der zuständigen Schulaufsicht sowie der fachlich Zuständigen und der*des behördlichen Datenschutzbeauftragte*n. Die Schulaufsicht wird dann erforderlich, wenn in der Regel mehr als fünf Schulen betroffen sind, Unterrichtszeit in hohem Maße beansprucht wird oder die Beurteilung der beantragten Untersuchung nicht eindeutig ist. Der*die Datenschutzbeauftragte wird bei Fragen bzgl. der Einholung wirksamer Einwilligungserklärungen, bei der Verarbeitung bzw. Übermittlung von personenbezogener oder sonstiger Daten mit einem hohen Schutzbedarf oder bei der Datenverarbeitung in einem Drittland oder unter Einbeziehung einer internationalen Organisation einbezogen. Zusätzlich kann diese*r unabhängig das Vorhaben prüfen. Stellungnahmen externer Wissenschaftler*innen können bei Erforderlichkeit zusätzlich eingeholt werden. Eventuelle Rückmeldungen der Stellungnahmen sollen möglichst vor Beginn der Durchführung berücksichtigt werden (vgl. MBISchul Ziffer 5.5).

Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass (vgl. MBISchul Ziffer 5.3)

  1. das Forschungsvorhaben einen Bezug zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule hat und
  2. nicht in die Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule eingreift.
  3. Weiterhin sollte die Durchführung der Untersuchung die regulären Abläufe der Schule und demnach die Unterrichtszeit so wenig wie möglich beeinträchtigen.
  4. Außerdem darf nicht in die Erziehungsrechte der Sorgeberechtigten eingreifen.
  5. Die wissenschaftliche Verantwortung für die Untersuchung muss von einer Person mit entsprechender wissenschaftlicher Expertise übernommen werden.

Über die Genehmigung von wissenschaftlichen Untersuchungen als Bestandteile der Lehramtsausbildung entscheidet die Schulleitung, sofern Punkt 2–4 der zuvor aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt werden und nicht mehr als zwei Schulen betroffen sind (vgl. MBISchul Ziffer 6).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Anträge auf Genehmigung wissenschaftlicher Untersuchungen sind rechtzeitig vor Beginn der Untersuchung bei der Stabsstelle für Forschungskooperation und Datengewinnung des IfBQ in PDF-Format per E-Mail (antrag@ifbq.hamburg.de) einzureichen.

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. MBISchul Ziffer 5.4):

  • Das Antragsformular in der jeweils geltenden Fassung,
  • ein Exposé,
  • Muster aller eingesetzten Instrumente (zum Beispiel Fragebögen, Interviewleitfäden, Tests) und
  • Muster für Informationsschreiben (an die betroffene(n) Schulleitung, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigten, Schülerschaft, weitere Personen)

Darin muss Folgendes ersichtlich werden:

  • Muster der Datenschutz- und Einverständniserklärungen.
  • Der Gegenstand und das Ziel der wissenschaftlichen Untersuchung,
  • die verantwortlich Leitung der Untersuchung und deren Mitarbeitenden,
  • der aktuelle Forschungsstand,
  • eine kurze Beschreibung des aktuellen Forschungsstandes,
  • die Art und Weise der Durchführung der Untersuchung,
  • die Personen (Schüler*innen, Lehrkräfte), die an der Untersuchung beteiligt werden sollen,
  • die eingesetzten Hilfsmittel (Erhebungsinstrumente),
  • der zeitliche Umfang der Untersuchung, ggf. die Inanspruchnahme von Unterrichtszeit,
  • die Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit,
  • die Art und Weise der Datenauswertung,
  • die Bereitschaft, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) anzuerkennen und sich daran zu halten.
  • Soweit das Forschungsvorhaben eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte umfasst, muss der Genehmigungsantrag auch die empfangende Stelle, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten und den Kreis der Betroffenen bezeichnen.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung (vgl. MBISchul Ziffer 2.1):

  • Bei wissenschaftlichen Untersuchungen an Schulen gelten zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere die Regelungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e, 89 der DSGVO i. V. m. §§ 98 bis 100 HmbSG, § 11 HmbDSG sowie § 27 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  • Generell muss geprüft werden, ob die Verarbeitung aggregierter bzw. anonymisierter Daten anstelle personenbezogener Daten genügt. Wenn nicht, sollte überprüft werden, ob zumindest frühzeitig anonymisiert werden kann

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Diejenigen Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte sowie Schüler*innen, die an der Untersuchung teilnehmen, sind über die geplante Durchführung gesondert anzuschreiben (in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung). Dort ist über dern Untersuchungsauftrag und die datenschutzrechtlichen Festlegungen aufzuklären und darüber, welche Forschungsinstrumente angewandt werden und dass die Teilnahme freiwillig ist sowie eine Verweigerung der Teilnahme nicht zum Nachteil gereicht (vgl. Genehmigungsverfahren wissenschaftlicher Untersuchungen; MBISchul Ziffer 2.1).
    Gültige Muster einer informierten Einwilligung sind in den    Formulierungsbeispielen des VerbundFDB auffindbar und können für das Verfahren genutzt werden.
  • Sind die Schüler*innen noch nicht 14 Jahre alt, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen (vgl. Genehmigungsverfahren wissenschaftlicher Untersuchungen)

Sonstiges:

  • Der Einsatz von Incentives ist unzulässig (vgl. Genehmigungsverfahren wissenschaftlicher Untersuchungen).
  • Der Behörde für Schule und Berufsausbildung muss unaufgefordert und kostenfrei ein Ergebnisbericht der Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, wenn das Vorhaben abgeschlossen wurde (vgl. MBISchul Ziffer 5.3).

 


Amtliche Ansprechperson:

 Yasar Karakas,  Erhebungen.HKM@kultus.hessen.de

 

Stand: April 2023

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Formulare:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen müssen vom Hessischen Kultusministerium genehmigt werden, wobei die Befugnis auf die Schulaufsichtsbehörden übertragen werden kann. Erziehungswissenschaftliche Forschungsvorhaben sollen genehmigt werden, wenn die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Bevor oder nachdem die Genehmigung erteilt wird, ist die Schulkonferenz anzuhören. In letzter Instanz entscheidet die Schulleitung über die Teilnahme. Werden beim genehmigten Forschungsvorhaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Genehmigung dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen (vgl. HSchG § 84 Abs. 1).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Der Antrag ist in schriftlicher oder elektronischer Form an das Hessische Kultusministerium zu richten. Dieser sollte mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn des Vorhabens gestellt werden, bei komplexeren Erhebungen entsprechend früher (vgl. Wissenschaftliche Studien. Forschungsvorhaben).

Zur Genehmigung müssen zusätzlich zum Antrag folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 3):

  • Eine kurze Projektbeschreibung,
  • vorbereitete Schüler*innenbriefe und Briefe für Erziehungsberechtigte/sonstige Betroffene,
  • jeweils vorbereitete Einverständniserklärungen für die Schüler*innen, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Schulleitung, 
  • ein Aufbewahrungs- und Löschkonzept der personenbezogenen Daten,
  • und Fragebögen, Interviewleitfäden sowie Testinstrumente als Druckversion.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten bedürfen der Einwilligung der Betroffenen, also Eltern, Schüler*innen, Lehrkräfte und Schulleitung (vgl. HSchG § 84 Abs. 2; Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 6).
  • Die personenbezogene Daten müssen spätestens nach der Auswertung vernichtet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Daten vor unbefugten Zugriff von Dritten geschützt aufzubewahren (vgl. Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 7).
  • Die Forschungsregelung im HDSIG ergänzen die Vorschriften des HSchG (vgl. Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 7).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht aufgrund besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (vgl. HSchG § 84 Abs. 2).
  • Eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich, wenn deren schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Die Einwilligung der Betroffenen muss auch nicht eingeholt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. HSchG § 84 Abs. 2).
  • Eine zusätzliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder anderer Dritter ist einzuholen, wenn diese zwar nicht direkt an der Befragung teilnehmen, aber Angaben über sie im Fragebogen abgefragt werden (vgl. Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 6).
  • "Bei Jugendlichen der Altersstufe von 14 bis einschließlich 17 Jahren kann die Einsichtsfähigkeit der Tragweite der Einwilligungserklärung zur Datenspeicherung und Datenverwendung nach herrschender juristischer Auffassung grundsätzlich unterstellt werden" (Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 6).
  • Die Betroffenen müssen darauf hingewiesen, dass die Teilnahme freiwillig ist, eine Nicht-Einwilligung keine Nachteile mit sich zieht und eine Einwilligung jederzeit zurückgezogen werden kann (vgl. Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 6). Außerdem müssen sie dabei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie die Verarbeitung der erhobenen Daten aufgeklärt werden (vgl. HSchG § 84 Abs. 2).

Hinweise zu Bild- und Tonaufzeichnungen:

  • Die Einschränkungen der Verarbeitung personenbezogener Daten in Form von Video- und Tonaufnahmen durch die ggf. verweigerte Teilnahme bestimmter Betroffener müssen bei der Auswertung beachtet werden (Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 7).

Sonstiges:

  • Zur Durchführung von Untersuchungen an öffentlichen Schulen ist die Anwendung von sogenannten Incentives (finanzielle Aufwandsentschädigung oder sonstige geldwerte Vorteile) nicht gestattet (vgl. Antrag auf Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung, S. 6).

Stand: Februar 2022

Quellen

Rechtstexte:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Zur Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an Schulen in öffentlicher Trägerschaft bedarf es der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde (vgl. SchulG M-V § 71).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

keine Angaben

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung (vgl. DSG-M-V § 9):

  • Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sofern dies der Forschungszweck zulässt. Bis zur vollständigen Anonymisierung sind die Daten gesondert zu speichern und müssen gelöscht werden, sobald der Forschungszweck dadurch nicht mehr behindert wird.
  • Werden personenbezogene Daten an Dritte oder Vierte übermittelt, dürfen diese nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden und müssen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß DSG -M-V § 9 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 gerecht werden.

Hinweise zu Einwilligungserklärungen (vgl. DSG-M-V § 9):

  • Eine Einwilligung muss nicht eingeholt werden, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise erreicht werden kann.
  • Eine zusätzliche Einwilligung ist erforderlich, wenn die personenbezogenen Daten veröffentlicht werden sollen. Eine Einwilligung muss nicht eingeholt werden, wenn sie die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte verhindert.
  • Das Recht der Betroffenen auf Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und auf Widerspruch nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zu beachten. Diese Rechte müssen nicht beachtet werden, wenn sie die spezifischen Forschungszwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind oder die Inanspruchnahme oder Gewährung dieser Rechte unmöglich ist.

 


Amtliche Ansprechperson:

 Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig,  Service@rlsb-bs.niedersachsen.de,  0531 484-3333


 

Stand: Februar 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Umfragen und Erhebungen an öffentlichen Schulen in Niedersachsen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Für die Genehmigung ist die nachgeordnete Schulbehörde zuständig. Das Kultusministerium kann allerdings in Einzelfällen die Entscheidung übernehmen. Vor allem bei Umfragen und Erhebungen von erkennbar besonderer gesellschaftlicher, politischer oder herausgehobener Bedeutung wird das Kultusministerium vor der Genehmigung von der Schulbehörde in Kenntnis gesetzt. Umfragen und Erhebungen, die den Religionsunterricht betreffen, werden nur mit Einverständnis der entsprechenden Religionsgemeinschaft genehmigt (vgl. RdErl. Nummer 1.1).

Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob auf eine neue Erhebung verzichtet werden kann, da das Ziel der geplanten Erhebung auch durch Verwendung bereits vorhandener Daten oder Untersuchungsergebnisse erreicht werden kann (vgl. RdErl. Nummer 3.1.1). Weiterhin ist Voraussetzung, dass mit der Durchführung der Erhebung keine Störung oder Belastung des Schulbetriebes verbunden ist (vgl. RdErl. Nummer 3.1.2).

Die Schulen entscheiden in letzter Instanz selbst darüber, ob sie an der genehmigten Umfrage oder Erhebung teilnehmen wollen. Ausnahme hierfür ist die Verpflichtung zur Teilhabe durch Erlass des Kultusministeriums oder Verfügung der nachgeordneten Schulbehörde (vgl. RdErl. Nummer 4). Für Umfragen oder Erhebungen an Schulen in freier Trägerschaft, ist der jeweilige Träger anzusprechen (vgl. Durchführung von Umfragen und Erhebungen in Schulen).

Umfragen und Erhebungen im Rahmen der niedersächsischen Lehrerausbildung (also solche, die Studierende während oder im Anschluss an ein gemäß Nds. MasterVO-Lehr zu absolvierendes Praktikum an der betreffenden Praktikumsschule oder als Auszubildende gemäß APVO-Lehr an ihrer Ausbildungsschule durchführen) müssen lediglich mit der Schulleitung abgestimmt werden (vgl. RdErl. Nummer 1.2 Buchst. d). Dieses vereinfachte Verfahren gilt allerdings nicht, wenn mehrere öffentliche Schulen einbezogen werden (vgl. Merkblatt).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Ein Antrag auf Genehmigung ist rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Umfrage oder Erhebung, schriftlich vorzulegen (vgl. RdErl. Nummer 1.1).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. RdErl. Nummer 2):

  • Die konkrete Bezeichnung des Vorhabens und dessen ausführliche Darstellung,
  • Angaben über die an dem Vorhaben beteiligten Mitarbeitenden (Name, Anschrift und Qualifikation der für die Leitung und die Organisation des Projekts verantwortlichen Personen der Stelle, die die Erhebung durchführt, sowie der weiteren Mitarbeitende) und der übrigen Personen, die von den noch nicht verarbeiteten Erhebungsunterlagen Kenntnis erlangen,
  • Benennung der an der Erhebung zu beteiligenden einzelnen Schulen, Angabe der Klassenstufen - ggf. bestimmter Fachklassen - und der voraussichtlichen Zahl der Klassen sowie Schüler*innen,
  • Angaben über die Art und Weise und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme von Schüle*rinnen, Lehrkräften oder Erziehungsberechtigten,
  • Zeitplan der Erhebung,
  • bei Antragstellenden aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich eine Stellungnahme der*s fachlich zuständigen Professorin*en oder der Projektleitung, bei Antragstellenden aus Studienseminaren der Seminarleitung,
  • bei Anträgen von Institutionen oder Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz außerhalb Niedersachsens haben, sowie bei Antragstellenden aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich, die zwar in Niedersachsen wohnen, aber an Bildungseinrichtungen außerhalb Niedersachsens tätig sind oder ausgebildet werden, eine besondere Begründung für die Durchführung der Erhebung in Niedersachsen,
  • und ein Muster aller Unterlagen, deren Verwendung bei der Erhebung vorgesehen sind (Fragenkataloge, Erhebungsbögen, Tests, Muster eines Informationsschreibens für die Teilnehmende an der Erhebung u.Ä.) sowie Angaben über den Zeitpunkt der Anonymisierung und die endgültige Vernichtung der zu erhebenden Daten.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Werden personenbezogene Daten nicht verarbeitet, muss die Erhebung anonym erfolgen und die Struktur der Fragen und die Art der Durchführung der Erhebung dürfen keine Zuordnung der erhobenen Daten zu bestimmten einzelnen Personen in allen Phasen der Verarbeitung (Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen) - auch bei Zuhilfenahme von Zusatzwissen (z.B. Adress- und Telefonverzeichnisse) - nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft zulassen (vgl. RdErl. Nummer 3.3).
  • Werden personenbezogene Daten verarbeitet, dann müssen die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (vgl. RdErl. Nummer 3.1.4, 3.4). Dabei muss insbesondere NDSG § 25 beachtet werden. Das heißt, dass personenbezogene Daten nur dann weiterverarbeitet werden dürfen, wenn dies für Forschungszwecke geschieht, die Daten anonymisiert und die Merkmale, mit deren Hilfe ein Bezug zu bestimmten Personen hergestellt werden kann, gelöscht werden, sobald der Erhebungszweck dies zulässt (vgl. RdErl. Nummer 3.4.6).
  • Die Teilnahme an Umfragen und Erhebungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf der schriftlichen Einwilligung (vgl. RdErl. Nummer 3.4.1).

Hinweise zur Einwilligungserklärungen:

  • Wenn minderjährige Schüler*innen oder Schüler*innen nach ihren Eltern oder nach Verhältnissen in der Familie befragt werden, bedarf es der Einwilligung der Erziehungsberechtigten (vgl. RdErl. Nummer 3.4.2).
  • Die zusätzliche Einwilligung der Erziehungsberechtigte ist nicht erforderlich, wenn die Schüler*innen volljährig sind. Sind Schüler*innen minderjährig und bereits einwilligungsfähig, also „in der Lage, die Bedeutung und die Tragweite der Einwilligung und deren rechtliche Folgen zu erfassen und ihren Willen hiernach zu bestimmen“ (in der Regel ab dem 9. Schuljahrgang), ist zusätzlich zur Einwilligung der Erziehungsberechtigten die Einwilligung dieser Schüler*innen erforderlich .(vgl. RdErl. Nummer 3.4.3).
  • Erziehungsberechtigte und alle an der Schule tätigen Personen, die persönlich an Umfragen und Erhebungen teilnehmen, können ihre Einwilligung durch die Zurverfügungstellung ihrer Daten (bspw. mit dem Ausfüllen und der Rückgabe der Fragebögen) bekunden (vgl. RdErl. Nummer 3.4.4).
  • Die Teilnehmenden müssen darauf hingewiesen werden, dass die Teilnahme freiwillig oder gemäß NSchG § 30 Abs. 3 verpflichtend ist (vgl. RdErl. Nummer 3.1.3). Es muss auch darüber aufgeklärt werden, dass die Teilnehmenden das Recht besitzen, nicht alle Fragen beantworten zu müssen und eine Nichtteilnahme keinerlei Nachteile für sie nach sich ziehen (vgl. RdErl. Nummer 3.2). Zur Aufklärung gehört auch, die Teilnehmenden auf ihr Recht, die Einwilligung zu verweigeren oder mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, aufmerksam zu machen (vgl. RdErl. Nummer 3.4.5).
  • Die Teilnehmenden sind über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verwendung der erhobenen Daten aufzuklären (vgl. RdErl. Nummer 3.2). Werden Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben erhoben, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Angaben beziehen (vgl. RdErl. Nummer 3.4.5).
  • Werden personenbezogene Daten von Dritten angegeben, muss deren Einwilligung eingeholt werden (vgl. RdErl. Nummer 3.4.2).

Sonstiges

  • Die Ergebnisse der Umfragen und Erhebungen sowie ihre Auswertung müssen der Genehmigungsbehörde und dem Kultusministerium schriftlich mitgeteilt werden (vgl. RdErl. Nummer 6).
  • Online-Befragungen der Schüler*innen sind möglich, solange entsprechend der angeführten Richtlinien schriftlich eingewilligt wurde (vgl. RdErl. Nummer 3.4.4).
  • Sogenannte Incentives/Gratifikationen dürfen nicht eingesetzt werden (vgl. Merkblatt).

 


Amtliche Ansprechperson:

 Bernd Groot-Wilken,  Bernd.Groot-Wilken@msb.nrw.de


 

Stand: Februar 2022

Quellen

Rechtstexte:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Empirische Untersuchungen bzw. Befragungen, die von Personen und Institutionen in Schulen durchgeführt werden sollen, bedürfen der Genehmigung durch die jeweiligen Schulleitungen (vgl. RdErl. Nummer  2; SchulG § 120 Abs. 4; ASchO § 47 Abs. 8). Die Entscheidung über die Genehmigung trifft die Schulleitung nach Beteiligung der Schulkonferenz (vgl. RdErl. Nummer 3). Bei besonderer oder überörtlicher Bedeutung der Unternehmung muss die obere Schulaufsichtsbehörde unterrichtet werden (vgl. SchulG § 120 Abs. 4; ASchO § 47 Abs. 8).

Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn keine unvertretbare Belastung des Unterrichts stattfindet, Lehrkräfte und Verwaltungspersonal der Schule nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (u.a. Bildungs- und Erziehungsarbeit) beeinträchtigt werden und sich das Vorhaben auf die Unterrichts und Erziehungswirklichkeit in Schule und Unterricht bezieht (vgl. ASchO § 47 Abs. 8; RdErl. Nummer 3.1). Zustimmung wird unter anderem nicht erteilt, wenn die Untersuchungen von suggestivem Inhalt sind oder Werbecharakter haben, wenn die Schule nur zu Organisationszwecken genutzt wird, eine Zielgruppe zu erreichen und die Teilnahme der Thematik des Vorhabens nach nicht erforderlich ist (vgl. RdErl. Nummer 3.2).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. RdErl. Nummer 2.1):

  • Eine Darstellung des Untersuchungsvorhabens,
  • Muster aller Unterlagen, deren Verwendung vorgesehen ist,
  • Angaben über die voraussichtliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte und der Schüler*innen,
  • der Zeitplan der Untersuchung oder Befragung,
  • und bei Anfragen aus dem Hochschulbereich eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Hochschullehrenden, bei Anfragen aus Studienseminaren eine Stellungnahme der Fachleitung und der Seminarleitung, in der das Vorhaben in Inhalt und Form unterstützt wird. Das Ergebnis der Untersuchung oder Befragung ist der Schule zuzuleiten.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Durch Art und Inhalt der Untersuchung oder Befragung darf nicht in schutzwürdige Rechte von Lehrkräften, Schüler*innen, Erziehungsberechtigten oder weiteren Personen eingegriffen werden (vgl. RdErl. Nummer 3.1.4; ASchO § 47 Abs. 8).
  • Die Anonymität der Betroffenen muss gewahrt werden. Daher muss, wenn Fragebögen eingesetzt werden, dafür gesorgt werden, dass deren Rückgabe in verschlossenen Briefumschlägen erfolgt (vgl. RdErl. Nummer 3.1.5; SchulG § 120 Abs. 4).
  • Namen und Anschriften der Schüler*innen und deren Erziehungsberechtigten dürfen nicht gefordert werden (vgl. RdErl. Nummer 3.1.6).
  • Personenbezogene Daten der Schüler*innen sowie der Erziehungsberechtigten dürfen nur übermittelt werden, wenn ein rechtlicher Anspruch auf die Bekanntgabe der Daten besteht. Dabei dürfen allerdings keine schutzwürdigen Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden und die Betroffenen müssen im Einzelfall eingewilligt haben (vgl. RdErl.; gemäß SchulG § 120 Abs. 5).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. Die Einwilligung muss dabei freiwillig sein (vgl. SchulG § 120 Abs. 2 gemäß SchulG § 120 Abs. 4).
  • Die Eltern der betroffenen Schüler*innen müssen ebenfalls schriftlich einwilligen. Dafür müssen diese umfassend über das Vorhaben informiert und auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen werden (vgl. RdErl. Nummer 3.1.7).

 


Amtliche Ansprechpersonen:

 Dr. Patricia Erbeldinger,  patricia.erbeldinger@add.rlp.de,  0651-9494-593
 Thomas Rendenbach,  thomas.rendenbach@add.rlp.de;  0651-9494-174


 

Stand: Februar 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Formular:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Wissenschaftliche Untersuchungen, die nicht von den Schulen selbst, von den Schulbehörden oder den Schulträger*innen durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 1.1; SchulG § 67 Abs. 7). Zusätzlich ist die Zustimmung der*s Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) einzuholen (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.5). Bei Vorlage des Genehmigungsbescheids entscheidet die jeweilige Schulleitung letztlich darüber, ob deren Schule an der Untersuchung teilnimmt (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.4 und 2.6). Forschungsvorhaben werden nur genehmigt, wenn ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches oder gleichwertiges Interesse vorzuweisen ist. Außerdem darf die jeweilige Schule nur in zumutbarem Rahmen belastet werden, wenn personenbezogene Daten erhoben werden (vgl. SchulG § 67 Abs. 7; Informationsbroschüre, Nummer 2.2).

Einigen in Rheinland Pfalz ansässige Hochschulen wurde eine sogenannte „Generalgenehmigung“ oder „generelle Genehmigung“ für die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen in Schulen erteilt. Eine Übersicht befindet sich in der Informationsbroschüre (vgl. Nummer 1.2). Diese Antragstellenden können, müssen aber nicht ihr Vorhaben an den LfDI weiterleiten (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.5). Darüber hinaus kann die Untersuchung ohne Rückmeldung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) drei Wochen nach ihrer Beantragung durchgeführt werden, sofern die Genehmigung vorher nicht von der ADD ausgesetzt wurde (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 1.2).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Für die Genehmigung einer wissenschaftlichen Untersuchung müssen alle vorzulegenden Unterlagen mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf elektronisch eingereicht werden (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.3–2.4). Der endgültige Genehmigungsbescheid wird auf dem Postweg zugesendet, weswegen die Postanschrift vom Antragsteller in der Mail angegeben werden muss. Antragstellende mit Generalgenehmigung müssen dies nicht tun, da sie im Regelfall eine Bestätigungsmail erhalten (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.4). Der Antrag ist an die folgende Mail-Adresse zu senden (Stand: 21.04.2022):  schulumfragen@add.rlp.de (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.4). Die Unterlagen an den LfDI sind an folgende Mail-Adresse zu senden (Stand: 21.04.2022):  poststelle@datenschutz.rlp.de (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.8).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.3):

  • Formblatt „Anzeige einer wissenschaftlichen Untersuchung“ (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.8),
  • Angaben zur Untersuchungsleitung, eine kurze, aber schlüssige Schilderung des Ablaufs, des Umfangs und der Zielsetzung des Projektes, sowie eine Beschreibung der geplanten Auswertung und Ergebnisrückmeldung,
  • ein Informationsschreiben für die Teilnehmenden, in dem ausdrücklich insbesondere auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Nichtbenachteiligung bei einer Nichtteilnahme als auch die Möglichkeit, Einzelfragen unbeantwortet zu lassen (Pflichtfelder bei Online-Fragebögen sind hiernach unzulässig), hingewiesen wird und Daten für eine Kontaktaufnahme mit der verantwortlichen Stelle angegeben werden,
  • ein Schreiben zur schriftlichen Einverständniserklärung einer Teilnahme, in dem insbesondere Informationen zur Aufbewahrung und Vernichtung der Daten gegeben werden und ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung ohne Angabe von Gründen und ohne damit verbundene Nachteile erfolgt,
  • ein Schreiben an die Erziehungsberechtigten (bei minderjährigen Untersuchungsteilnehmenden), das diese dementsprechend über die geplante Untersuchung aufklärt und deren Einverständnis für die Teilnahme des Kindes einholt,
  • Erhebungsinstrumente als Ansichtsexemplare (z.B. Fragebogen, Interviewleitfaden, Link bei Online-Fragebögen) bzw. Beschreibung des geplanten Vorgehens (z.B. Beobachtungskriterien),
  • und eine Erklärung, dass sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte keinen Einblick in die Datenerhebung erhalten (Adressatin der Datenschutzerklärung ist die ADD).

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Wenn der LfDI sich nach der Prüfung der eingesendeten Unterlagen zum Vorhaben rückmeldet und zusätzliche datenschutzrechtliche Hinweise und Empfehlungen gibt, müssen diese vor Beginn der Erhebung umgesetzt werden, da eine Genehmigung sonst nicht erteilt werden kann (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.5).
  • Werden personenbezogene Daten verarbeitet, muss eine wirksame Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden (vgl. Checkliste, Ziffer I.2). Die Einwilligung erfolgt schriftlich. In Ausnahmefällen ist eine mündliche oder sog. konkludente Einwilligung genügend und sollte dann nur an Lehrkräfte bzw. am sonstigen pädagogischen Personal angewandt werden (vgl. Checkliste, Ziffer I.6)
  • Bei der Erhebung personenbezogener Datenerhebung mittels eines online-gestützten Fragebogens ist dafür zu sorgen, dass die Nutzung des Online-Fragebogens über einen verschlüsselten Zugang erfolgt (z.B. anstelle des HTTP-Protokolls das HTTPS-Protokoll) (vgl. Checkliste, Ziffer I.9).
  • Kontaktdaten können für Erhebungen, die zu verschiedenen Zeitpunkten durchgeführt werden bzw. als Followups wiederholt werden, aufgehoben werden, wenn sie unverzüglich von den Forschungsdaten getrennt und sicher (ggf. verschlüsselt) aufbewahrt werden. Zugang sollte nur ein kleiner Personenkreis haben, der nach Möglichkeit nicht mit der Auswertung befasst ist. Spätestens mit Beendigung des Projekts müssen die Daten gelöscht werden (vgl. Checkliste, Ziffer I.13).
  • Bei Verknüpfungen von verschiedenen Erhebungsinstrumenten mit einem Code ist dafür zu sorgen, dass nicht-sprechenden Codes vergeben werden (vgl. Checkliste, Ziffer I.14).
  • Wenn Erziehungsberechtigten/Betroffenen eine Rückmeldung über das Forschungsergebnis erhalten sollen, können die Betroffenen nach der Datenerhebung eine Karte mit einer ID und einer Adresse (Empfangsadresse der Karte mit frankiertem und adressierten Rückumschlag) zugewiesen bekommen. So kann nach Abschluss des Vorhabens einen Standardbrief mit dem Forschungsergebnis an die Betroffenen zugestellt werden (vgl. Checkliste, Ziffer I.12)

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Die Einwilligungsfähigkeit bemisst sich nicht nach Alter, sondern nach der Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen zu erfassen und den eigenen Willen hiernach zu bestimmen (in der Regel ab einem Alter von mehr als 14 Jahren) (vgl. Checkliste Ziffer I.5).
  • Die Betroffenen müssen vor der Einwilligung über deren verschiedenen Rechte und über die wesentlichen Modalitäten der vorgesehenen Datenverarbeitung informiert werden (vgl. Checkliste, Ziffer I.2). Dazu gehört, dass die Betroffenen darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass die Teilnahme nicht verpflichtend ist und durch Nichtteilnahme keine Nachteile entstehen. Die Teilnehmenden können während oder nach einer Teilnahme das Einverständnis mit der Datenverwertung ohne Angabe von Gründen und ohne Konsequenzen widerrufen (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.7). Außerdem darf die Teilnahme zum Beispiel auch zwischen zwei Erhebungszeitpunkten ohne Begründung widerrufen werden. Über die Form der Betreuung von Nichtteilnehmenden ist zu informieren. Ebenfalls können einzelne Fragen unbeantwortet bleiben (vgl. Checkliste, Ziffer I.4).
  • Sind Dritte anhand der erhobenen Daten reidentifizierbar, ist ebenfalls deren Einwilligung einzuholen (vgl. Checkliste Ziffer I.7).
  • Wenn personenbezogene Daten veröffentlicht werden sollen, muss dafür eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Einwilligungen müssen nicht eingeholt werden, wenn die Veröffentlichung für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen (vgl. Checkliste, Ziffer I.15).

Hinweis zu Ton- und Videoaufnahmen

  • Video- und Tonaufnahmen sind zulässig, wenn die Betroffenen informiert eingewilligt haben und darüber aufgeklärt wurden, dass die erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann und dass daraus keine Nachteile entstehen. Die nichtteilnehmenden Personen sind in den Video- oder Audioaufzeichnungen zu verfremden, sodass keine Identifikation mehr möglich ist. Die Aufzeichnungen müssen anonymisiert werden und gelöscht werden, sobald dies der Forschungszweck erlaubt (vgl. Checkliste, Ziffer I.11).

Sonstiges

  • Lehrkräfte, die mit organisatorischen Aufgaben zur Durchführung von Untersuchungen betraut wurden, dürfen nicht im Konflikt mit Interessen ihrer Rolle in der Schule stehen (z.B. Einflussnahme auf die Befragten) (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 2.7).
  • In der Informationsbroschüre befinden sich weitere zahlreiche Muster, Beispiele und Hinweise zu datenschutzrechtlichen Aspekten (vgl. Informationsbroschüre, Nummer 4, 5, 6).

 


Amtliche Ansprechpersonen:

 Roland Endlich,  r.endlich@bildung.saarland.de,  0681/501-7477
 Birgit Geraldy-Horst,  b.geraldy-horst@bildung.saarland.de


 

Stand: Februar 2022

Quellen

Rechtstexte:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Erhebungen in Schulen zum Zweck wissenschaftlicher Forschung müssen beim Ministerium für Bildung und Kultur genehmigt werden (vgl. Verordnung § 1). Voraussetzung ist, dass das Vorhaben ein schutzwertes wissenschaftliches Interesse an der Erhebung aufweisen kann und die Unterrichts- und Erziehungswirklichkeit der Schule Gegenstand der Untersuchung ist (vgl. Verordnung § 3 Abs. 3.1–3.2). Erhebungen werden jedoch nicht genehmigt, wenn die Untersuchung auch auf Basis anonymisierter Daten oder Ergebnisse von bereits vorliegenden Auswertungen durchgeführt werden können (vgl. Verordnung § 3 Abs. 2.1).

Die Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs, insbesondere Unterrichtsausfall in nicht vertretbarem Maße, sollte im Verhältnis zur entsprechenden Bedeutung des Vorhabens stehen und diese nicht übersteigen (vgl. Verordnung § 3 Abs. 2.5). Daher ist auch soweit wie möglich auf Inanspruchnahme von Unterrichtszeit zu verzichten (vgl. Verordnung § 4 Abs. 2.2). Dazu gehört auch, dass die Mitarbeit oder Teilnahme für die betroffenen Schüler*innen, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten nach Inhalt, Belastung, Zeitpunkt und Dauer der Erhebung zumutbar sind. Beginn und Ende des Schuljahres sowie Prüfungszeiten sind im Allgemeinen unzumutbare Zeitpunkte (vgl. Verordnung § 3 Abs. 3.4).

Damit nicht nur diese Voraussetzungen erfüllt werden, müssen die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung der Erhebung mit der Schulleitung abgestimmt werden und letztlich die Zustimmung derselben erhalten (vgl. Verordnung § 4 Abs. 2.3).

Genehmigungen werden außerdem nicht erteilt, wenn die jeweilige Schule lediglich aus Organisationszwecken genutzt wird, eine Zielgruppe zu erreichen und die Teilnahme der Schule der Themenstellung des Vorhabens nach nicht erforderlich ist (vgl. Verordnung § 3 Abs. 2.2). Die Art der Befragung darf nicht zu einer Diskriminierung (z.B. Selbstbezichtigung einer Straftat) einzelner Schüler*innen, Lehrkräfte oder Erziehungsberechtigter oder zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder Teilabbildern der Persönlichkeit führen (vgl. Verordnung § 3 Abs. 2.3). Auch dürfen die Fragestellungen der Untersuchung keinen suggestiven Charakter oder Werbecharakter irgendwelcher Art haben (vgl. Verordnung § 3 Abs. 2.4).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Die Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor Beginn der beabsichtigten Erhebung schriftlich beim Ministerium für Bildung und Kultur zu beantragen (vgl. Verordnung § 1). Der Genehmigungsbescheid des Ministeriums für Bildung einschließlich des von diesem geprüften Informationsschreibens und des Formblatts zur Einholung der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen sind der jeweiligen Schulleitung von den Antragstellenden vorzulegen (vgl. Verordnung § 5).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Verordnung § 2):

  • Eine ausführliche Darstellung des Forschungs- und Erhebungsvorhabens,
  • Angaben über die an der Verwirklichung des Vorhabens beteiligten Mitarbeitenden (Name, Anschrift und Qualifikation der verantwortlichen Projektleitung, der Organisationsleitung der Stelle, die die Erhebung durchführt, sowie den weiteren Mitarbeitenden),
  • eine Benennung der an der Erhebung zu beteiligenden einzelnen Schulen, Angabe der Klassenstufen, gegebenenfalls bestimmter Fachklassen und der voraussichtlichen Zahl der Klassen und Schüler*innen,
  • Angaben über die Art und Weise und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme von Schüler*innen, Lehrkräfte oder Erziehungsberechtigten,
  • den Zeitplan der Erhebung,
  • bei Antragstellenden aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich, soweit der Antrag nicht von einer*m Professorin*en bzw. einer Lehrkraft aus der betreffenden sonstigen Bildungseinrichtung gestellt wird, eine Stellungnahme der*s fachlich zuständigen Professorin*s bzw. der Lehrkraft, bei Antragstellenden aus den Studienseminaren bzw. Landesseminaren eine Stellungnahme der Fachleitung und der Seminarleitung, in der jeweils das Vorhaben in Zielsetzung, Inhalt, Verfahren und Form unterstützt wird,
  • ein Muster aller Unterlagen, deren Verwendung bei der Erhebung vorgesehen ist (Fragenkataloge, Erhebungsbogen, Test u.Ä.), und aus denen insbesondere alle etwaigen zu erhebenden personenbezogenen Daten ersichtlich sein müssen, sowie die Angaben über den Zeitpunkt der Anonymisierung und die endgültige Vernichtung der Daten,
  • ein Informationsschreiben für die an der Erhebung teilnehmenden Schüler*innen, Lehrkräfte oder Erziehungsberechtigten im Fall der beabsichtigten Erhebung personenbezogener Daten eine Darlegung, warum die Erhebung nicht in anonymisierter Form durchgeführt werden kann,
  • das Formblatt, auf dem die Betroffenen schriftlich ihre Einwilligung erklären,
  • und eine Erklärung, dass sich die Antragstellenden, falls es sich bei ihnen um eine private Stelle im Sinne des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) handelt, bei der Verarbeitung der erhobenen Daten der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz im Rahmen des § 28 Abs. 1 SDSG unterwirft.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die schutzwürdigen Rechte, also die allgemeinen Rechte des Datenschutzes, von Schüler*innen, Lehrkräften, Erziehungsberechtigten oder sonstigen Personen sind zu wahren (vgl. Verordnung § 3 Abs. 3.3).
  • Die erhobenen Daten sind grundsätzlich zu anonymisieren. Das heißt, dass keine Identifikationsmerkmale wie z. B. Name und Anschrift erhoben und der Personenbezug in anderer Weise unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Verwendungszusammenhang der Daten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft hergestellt werden kann (vgl. Verordnung § 2 Abs. 8). Daten müssen nicht anonymisiert werden, wenn der Erfolg der Untersuchung durch die Anonymisierung beeinträchtigt wird. Darüber entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur (vgl. Verordnung § 4 Abs. 2.1).
  • Soweit personenbezogene Daten nicht anonym erhoben werden können, ist sicherzustellen, dass die Daten nur für die Zwecke der betreffenden Untersuchung verwendet; dass sie nicht in verschlüsselter Form Dritten zugänglich gemacht werden; dass die gemäß § 11 SDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung erfolgen; dass aus der Untersuchung insbesondere im Fall einer Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf die Identität einzelner Schüler*innen, Lehrkräfte, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen gezogen werden können; und dass die gespeicherten Daten auch in verschlüsselter Form nach ihrer Auswertung gelöscht werden (vgl. Verordnung § 4 Abs. 2.1).
  • Die Teilnahme an der Erhebungen für Schüler*innen, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigte ist freiwillig (vgl. Verordnung § 4 Abs. 1)

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Die Einwilligung muss schriftlich von den Betroffenen, bei minderjährigen Schüler*innen auch von ihren Erziehungsberechtigten, eingeholt werden (vgl. Verordnung § 4 Abs. 1.1).
  • Die Betroffenen sind von den Antragstellenden in dem vom Ministerium für Bildung und Kultur vorgelegten Informationsschreiben über das Vorhaben aufzuklären (vgl. Verordnung § 4 Abs. 2). Im Informationsschreiben an die Teilnehmenden ist auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Notwendigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Betroffenen hinzuweisen. Außerdem muss über über Ziel, wesentlichen Inhalt, Umfang und Methode des Forschungsvorhabens sowie der Erhebung, die Art der Beteiligung der Betroffenen sowie die Verwendung der Daten aufgeklärt werden. Aufzuführen sind dabei auch konkrete Fragestellungen als repräsentative Beispiele für das Gesamt der Erhebung, die nicht mit einzelnen in den Erhebungsunterlagen enthaltenen Fragestellungen identisch sein müssen. Weiterhin müssen Angaben der zu erhebenden personenbezogenen Daten getroffen werden und versichert werden, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und die diesbezüglichen Auflagen, die das Ministerium für Bildung in seinem Genehmigungsbescheid gemacht hat, beachtet werden (vgl. Verordnung § 2 Abs. 9).
  • Erfolgt die Erhebung der Daten durch Einsichtnahme in Schülerakten oder sonstige an der Schule geführte Unterlagen, und enthalten diese Unterlagen gleichzeitig auch Daten solcher Schüler*innen, Lehrkräfte oder Erziehungsberechtigter, für die die schriftliche Einwilligungserklärung nicht vorliegt, so kann eine Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht gestattet werden (vgl. Verordnung § 5).

Sonstige Hinweise

  • Bei der Erhebung darf nur auf diejenigen Unterlagen (Fragebogen, Testbogen u. Ä) zurückgegriffen werden, die dem Ministerium für Bildung von den Antragstellenden vorgelegt wurden (vgl. Verordnung § 4 Abs. 1.3).
  • Die Ergebnisse der Erhebung und ihre Auswertung müssen dem Ministerium für Bildung schriftlich mitgeteilt werden (vgl. Verordnung § 4 Abs. 2.4).

Stand: Februar 2022

Quellen

Rechtstexte:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Erhebungen an Schulen bedürfen der vorherigen Genehmigung (vgl. VwV Ziffer VI.1). Bei Erhebungen, die im Auftrag der OECD, der EU, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz durchgeführt werden, entscheidet das Staatsministerium für Kultus, in allen übrigen Fällen das Landesamt für Schule und Bildung. Studierende, die im Rahmen der Schulpraktischen Studien Erhebungen nur an einer Schule durchführen, müssen die Genehmigung bei der entsprechenden Schulleitung einholen (vgl. VwV Ziffer VI.2). Letztlich entscheidet die Schulleitung über die Teilnahme an einer Erhebung (vgl. VwV Ziffer VI.5).

Der Erhebung muss ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegen. Erhebungen, die durch Studierende im Rahmen der Schulpraktischen Studien durchgeführt werden, erfüllen diese Voraussetzung von vornherein. Weiterhin muss die Belastung der Schule, der Schüler*innen sowie der Lehrkräfte zumutbar sein (vgl. VwV Ziffer VI.1).

Die Vorschriften gelten für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen ausgenommen der landwirtschaftlichen Fachschulen (vgl. VwV Ziffer I).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. VwV Ziffer VI.3 und Anlage):

  • Eine nachvollziehbare Darstellung der wissenschaftlichen Untersuchung mit Angaben über

die auftraggebende Stelle sowie die durchführende natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,

die Art und Weise der Durchführung der Erhebung, den Zweck der wissenschaftlichen Untersuchung sowie die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden, einschließlich Angaben zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung,

den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme der Schulleitung, Schüler*innen sowie deren Personensorgeberechtigten, der Lehrkräfte und des sonstigen Personals;

  • eine Liste der für die Teilnahme an der Erhebung vorgesehenen Schulen (Schulstichprobe);
  • ein Zeitplan über den Ablauf der Erhebung;
  • eine Begründung für die Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung im Freistaat Sachsen, wenn die*der Projektträger*in nicht dort ihren*seinen Sitz hat;
  • Entwürfe von Informationsschreiben für die Schulleitung und den zu befragenden Personenkreis, bei minderjährigen Schüler*innen einschließlich Anschreiben an die Personensorgeberechtigten nebst vorformulierter Einverständniserklärung und Information gemäß DSGVO Artikel 13;
  • informierte Einwilligungen gemäß DSGVO Artikel 7;
  • und je ein Muster der Erhebungsinstrumente, zum Beispiel Fragebogen, Leitfäden.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die Vorschriften der DSGVO zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen eingehalten werden. Darüber hinaus gelten die ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (vgl. VwV Ziffer VI.1).
  • Die Betroffenen müssen dabei über die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten nach den Maßgaben der DSGVO Art. 13 informiert werden (vgl. VwV Ziffer VI.1).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss die Einwilligung der Betroffenen unter der Einhaltung der Vorschriften nach DSGVO Art. 7 eingeholt werden (vgl. VwV Ziffer VI.3, Anlage).

 


Amtliche Ansprechperson:

 Frau Matschke,  stefanie.matschke@sachsen-anhalt.de


 

Stand: Februar 2022

Quellen

Rechtstexte:

Formulare:

Regelungsinhalte

Allgemeines

Für die Durchführung von empirische Untersuchungen und Befragungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen muss die Genehmigung der oberen Schulbehörde eingeholt werden. Die oberste Schulbehörde entscheidet, wenn mehrerer Schulbehörden betroffen sind, die für die Genehmigung zuständig wären. Empirische Untersuchungen und Befragungen auf dem Gebiet des Religionsunterrichtes bedürfen des Einverständnisses der zuständigen Kirchenleitung. Für die Genehmigung muss sichergestellt werden, dass die geplante Befragung den Schulfrieden wahrt und den Unterrichtsablauf nicht stört. Dazu gehört, dass sich das Vorhaben auf die Erziehungswirklichkeit in Schule und Unterricht bezieht, nicht in schutzwürdige Rechte von Betroffenen eingegriffen wird, die Anonymität aller Betroffenen gewahrt bleibt und Lehrkräfte oder Verwaltungspersonal der Schule nicht in der Wahrnehmung ihrer eigentlichen Aufgaben beeinträchtigt werden. Die Genehmigung muss auch dann nicht erteilt werden, wenn der Schulbetrieb unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, die Erhebung von suggestivem Inhalt oder werbenden Charakter ist, die Schule nur als Hilfe zum Erreichen einer Zielgruppe genutzt wird oder zur Untersuchung des Forschungsthemas nicht erforderlich ist (vgl. Richtlinien für die Genehmigung, Nummer 2).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Der Antrag auf Genehmigung sollte rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Erhebung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in schriftlicher Form eingereicht werden (vgl. Richtlinien für die Genehmigung, Nummer 2.8).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Richtlinien für die Genehmigung, Nummer 2.8):

  • Eine ausführliche Darstellung des Untersuchungsvorhabens,
  • Angaben über die Mitarbeitenden,
  • eine Darstellung des Umfanges der Untersuchung oder Befragung (Form und Schuljahrgang bzw. Stufe und Anzahl der Schulen, voraussichtliche Zahl der Klassen und Schüler*innen),
  • ein Verzeichnis der Anschriften der betroffenen Schulen,
  • eine Angabe über die voraussichtliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte und Schüler*innen,
  • den Zeitplan der Untersuchung oder der Befragung,
  • Muster aller Unterlagen, deren Verwendung vorgesehen ist (Fragenkataloge, Erhebungsbögen, Tests u. a.),
  • bei Antragstellenden aus dem Hochschulbereich eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Hochschullehrkraft, bei Antragstellenden aus den Studienseminaren eine Stellungnahme der Fachleitung und der Seminarleitung, in der das Vorhaben in Inhalt und Form unterstützt wird, bei Antragstellenden aus dem Schulbereich eine Stellungnahme der Schulleitung der Gesamtkonferenz, in der das Vorhaben in Inhalt und Form unterstützt wird,
  • bei Anträgen von Institutionen oder Personen, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt haben, eine besondere Begründung für die Durchführung der Untersuchung oder Befragung in Sachsen-Anhalt,
  • und eine schriftliche Verpflichtungserklärung, die erhobenen Daten nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie auch erhoben wurden.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die Regelungen des Gesetzes zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt – DSAG LSA) bleiben unberührt (angelehnt an Richtlinien für die Genehmigung, Nummer 2.5 [Gesetzesangabe wurde hier von der Redaktion aktualisiert]).
  • Vor der Durchführung der Erhebung bedarf es der Einwilligung zur Teilnahme durch die betroffenen Personen oder deren Erziehungsberechtigten. Der Nachweis dieser Genehmigungen unterliegt besonders hohen Anforderung, wenn das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen berührt sein kann. Die Einwilligung muss auf dem obigen Vordruck erteilt werden (vgl. Richtlinien für die Genehmigung, Nummer 2.6)

Sonstiges

  • Werden die Ergebnisse einer genehmigten Untersuchung oder Befragung von der Genehmigungsbehörde angefordert, ist die antragstellende Person dazu verpflichtet, diese kostenfrei zur Verfügung zu stellen (vgl. Richtlinien für die Genehmigung, Nummer 2.9).

Stand: Februar 2022

Quellen:

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Regelungsinhalte:

Allgemeines

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Schule und Berufsbildung (vgl. SchulG § 32 Abs. 1). Außerdem ist die Schulkonferenz anzuhören (vgl. SchulG § 63 Abs. 2.4). Über die Genehmigung von Umfragen und Erhebungen, die Studierende, Referendar*innen und Auszubildende im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder einer Bachelor- oder Masterarbeit durchführen wollen, entscheiden die Schulleitung der entsprechenden Schule (vgl. Merkblatt, S. 1). Für Erhebungen, die im Rahmen von Praktika und Prüfungsarbeiten innerhalb der Lehrkräfteausbildung durchgeführt werden, muss keine Genehmigung eingeholt werden (vgl. SchulG § 32 Abs. 2).

Das Forschungsvorhaben muss ein erhebliches wissenschaftliches Interesse im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule aufzeigen und darf die betroffene Schule nur in zumutbarer Weise belasten (vgl. Umfragen an Schulen). Zudem sollen die Ergebnisse der Untersuchung einen Bezug zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule aufweisen (vgl. Merkblatt, S. 1).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Der Antrag auf Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens schriftlich zu stellen (vgl. Umfragen an Schulen).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werden (vgl. Umfragen an Schulen; Merkblatt, S. 2):

  • Eine Beschreibung des Projekts (unter anderem Konzeption, Ziel, Messzeitpunkte, Benennung der verantwortlichen Projektleitung, Benennung der eventuell beteiligten Partner*innen, Informationen zum konkreten Prozedere des Vorhabens, Beschreibung der geplanten Auswertung und Ergebnisrückmeldung),
  • die Erhebungsunterlagen wie Fragebögen, Interviewleitfäden, Testunterlagen, Informationsanschreiben an die Teilnehmenden, gegebenenfalls Anschreiben an die Erziehungsberechtigten zwecks Einholung des Einverständnisses zur Teilnahme minderjähriger Schüler*innen (aus den Erhebungsunterlagen müssen deutlich der Zweck des Vorhabens, der Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme, die durch die Antragstellenden vorgesehene Behandlung der Erhebungsunterlagen und deren endgültiger Verbleib sowie das Prozedere des Vorhabens hervorgehen),
  • Angaben über den zeitlichen Ablauf und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang des Vorhabens,
  • Forschungsinstrumente als Ansichtsexemplare (z.B. Fragebogen) bzw. Beschreibung des geplanten Vorgehens und der geplanten eingesetzten Instrumente (z.B. Beobachtungskriterien),
  • Erklärung, dass sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte keinen Einblick in die Datenerhebung erhalten,
  • Zusicherung, dass alle befassten Personen über den Datenschutz (LDSG § 13 Abs. 2 Satz 1) belehrt bzw. zu seiner Einhaltung verpflichtet wurden,
  • und eine Übersicht der Schulen/Klassen, an/in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes müssen von allen Beteiligten eingehalten werden (vgl. Merkblatt, S. 2).
  • Die erhobenen Daten dürfen nicht an Dritte weitergeben werden (vgl. Merkblatt, S. 2).
  • Personenbezogene Daten der Schüler*innen sowie Eltern, die im Zuge von Praktika und Prüfungsarbeiten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung erhoben oder bereits bei der Schule gemäß SchulG § 30 Abs. 1 vorhanden sind und genutzt werden, können nach DSGVO Art. 9 Abs. 1 verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien, insbesondere die Pseudonymisierung oder die Anonymisierung (LDSG § 13 Abs. Satz 1) eingehalten werden (vgl. SchulG § 32 Abs. 2).
  • Die in den Art. 13 Abs. 3, 15, 16, 18 und 21 der DSGVO vorgesehenen Rechte der betroffenen Person können eingeschränkt werden, wenn ihre Wahrnehmung die spezifischen Zwecke der Praktika und Prüfungsarbeiten für die Lehrkräfteausbildung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden (vgl. SchulG § 32 Abs. 2).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Minderjährige Schüler*innen dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten an der Erhebung teilnehmen (vgl. Merkblatt, S. 2).
  • Die Teilnehmer müssen über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, aufgeklärt werden (vgl. SchulG § 32 Abs. 1). Darüber hinaus muss auf die Freiwilligkeit der Teilnahme, die vorgesehene Behandlung der Erhebungsunterlagen und deren endgültiger Verbleib sowie das Prozedere des Vorhabens hingewiesen werden (vgl. Umfragen an Schulen).

Stand: Februar 2022

Quellen

Informationen der zuständigen Behörde:

Rechtstexte:

Weitere Quellen der Recherche

Regelungsinhalte

Allgemeines

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Schulen müssen beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genehmigt werden. Das Vorhaben muss dafür ein erhebliches wissenschaftliches Interesse im Hinblick auf den Bildungsauftrag der Schule erkennen lassen und die Belastung der Schule in einem zumutbaren Rahmen halten (vgl. ThürSchulG § 57 Abs. 5).

Angaben zum Genehmigungsverfahren

Der Genehmigungsantrag muss in schriftlicher Form beim jeweiligen Staatlichen Schulamt oder bei schulamtsübergreifenden Vorhaben beim Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport rechtzeitig vor Beginn des beabsichtigten Vorhabens einzureichen (vgl. Umfragen an Schulen).

Zur Genehmigung müssen folgende Unterlagen (Voraussetzungen) eingereicht werdenm (vgl. Umfragen an Schulen):

  • Eine Beschreibung des Projekts (Konzeption, Benennung des verantwortlichen Projektleiters, Benennung der beteiligte Partner, Informationen zum konkreten Prozedere des Vorhabens etc.),
  • die Erhebungsunterlagen wie Fragebögen, Interviewleitfäden, Testunterlagen, Anschreiben an die Teilnehmer, ggf. Anschreiben an die Erziehungsberechtigten zwecks Einholung des Einverständnisses zur Teilnahme minderjähriger Schüler (aus den Erhebungsunterlagen muss deutlich der Zweck des Vorhabens, der Hinweis auf eine freiwillige Teilnahme, die durch den Antragsteller vorgesehene Behandlung der Erhebungsunterlagen und deren endgültiger Verbleib sowie das Prozedere des Vorhabens hervorgehen),
  • Angaben über den zeitlichen Ablauf und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang des Vorhabens und
  • eine Übersicht der Schulen, an denen das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Datenschutzrechtliche Bedingungen für die Erteilung der Durchführungsgenehmigung:

  • Für die Verarbeitung personenbezogene Daten muss die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Die Einwilligung muss nicht eingeholt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens das Geheimhaltungsinteresse erheblich überwiegt und der Forschungszweck des Vorhabens auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden kann (vgl. ThürSchulG § 57 Abs. 5).
  • Ergänzend zum ThürSchulG § 57 gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz (vgl. ThürSchulG § 57 Abs. 9).

Hinweise zu Einwilligungserklärungen:

  • Die Teilnahme der Betroffenen am Forschungsvorhaben ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Vorab müssen diese in geeigneter Weise über das Anliegen der Befragung, die Freiwilligkeit der Teilnahme und die weitere Verwendung der erhobenen Daten informiert werden (vgl.ThürDSG § 39).
  • Bei minderjährigen Schüler*innen muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Volljährige Schüler*innen erteilen ihre Einwilligung selbst (vgl. Datenschutz in Thüringer Schulen, Nummer 11.2).

Erhebungen an deutschen Auslandschulen

Die Deutschen Auslandsschulen sind Schulen in privater Trägerschaft. Deshalb sind Forschungsprojekt an deutschen Auslandsschulen lediglich anzeigepflichtig. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA).

 Peter Dicke (ZfA 1)
 bf-zfa-1-rgl@auswaertiges-amt.de
 030 18 4730-18101

Nach Anzeige des Forschungsvorhabens und Zustimmung des jeweiligen Schulträgers bzw. der Schulleitung können Sie Kontakt zu den Lehrkräften aufnehmen. Die Adressen der jeweiligen Schulträger und Schulleitungen finden Sie auf der  Homepage der ZfA.

 

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