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Daten managen Planen Antrag stellen

Antrag stellen

Die Bedeutung von Forschungsdaten in Förderausschreibungen hat in den letzten Jahren zugenommen. Dies spiegelt sich in erhöhten Anforderungen an das Forschungsdatenmanagement wider.

Im Folgenden sind Informationen über die spezifischen Vorgaben an das Forschungsdatenmanagement für eine Antragstellung beim  Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung) und bei der  Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zusammengestellt.

 BMBF

 DFG

BMBF – Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung

Welche Vorgaben muss ich beachten?

Bei Einreichung der Projektskizze (vor dem förmlichen Förderantrag) ist im Fall von geplanten Datenerhebungen den Anlagen beizufügen ( Bekanntmachung):

  • Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten: Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist, durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (z. B. unter www.forschungsdaten-bildung.de) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1500 Zeichen inklusive Leerzeichen);
  • Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.

Ist das Forschungsdatenmanagement relevant für die Begutachtung?

Die in der  Bekanntmachung genannten Bewertungskriterien enthalten auch die Kriterien: „Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements" und "Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung)".

Werden frühere Erhebungen von Forschungsdaten und deren Weitergabe an Dritte (Data Sharing) anerkannt?

Bei den anzugebenden Vorarbeiten (Anlage II, Abschnitt D) wird nicht nur nach einschlägigen Publikationen gefragt, sondern auch nach erstellten und publizierten Forschungsdaten, Instrumenten und Methodenberichten.

Kann ich Mittel für das Datenmanagement beantragen?

Ja, es können Mittel für das Datenmanagement, für die Datenarchivierung oder für die (Sekundär-)Nutzung von Daten beantragt werden: „Bei Bedarf können Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden.“ ( Bekanntmachung).

Bin ich verpflichtet, erhobene Daten und Instrumente an Dritte weiterzugeben und falls ja, welche Fristen sind zu beachten?

Ja: „Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen (…) einer geeigneten Einrichtung (…) zur Verfügung zu stellen (…).“ ( Bekanntmachung)

Dies sollte „spätestens nach Abschluss des Projekts“ ( Bekanntmachung) erfolgen. Das hat den Hintergrund, dass nach Ende des Projektes nicht gewährleistet werden kann, dass die für das Datenmanagement zuständigen Mitarbeiter*innen noch verfügbar sind.

Wohin kann ich meine Daten übergeben?

In der  Bekanntmachung schreibt das BMBF: „einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund Forschungsdaten Bildung) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum“. Der VerbundFDB ist ein  Zusammenschluss aus verschiedenen Forschungsdatenzentren. Eingehende Daten werden an das jeweils passende Forschungsdatenzentrum (FDZ) zur Archivierung weitergeleitet. 

Können Daten bspw. aus rechtlichen Gründen nicht an Dritte weitergeben werden, können Sie die Archivierungsdienstleistungen Ihrer eigenen Einrichtung nutzen, um die  Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.

Wie lange sind die Forschungsdaten aufzubewahren?

Hierzu findet sich keine explizite Aussage. Es gelten jedoch die allgemeinen  Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, wonach Daten für mind. 10 Jahre aufzubewahren sind.

DFG

Welche Vorgaben muss ich beachten?

Der  Leitfaden für die Antragstellung enthält Vorgaben zum Umgang mit im Projekt erzielten Forschungsdaten (Kapitel 5.2., S. 9–10): „Wenn im Projekt systematisch Forschungsdaten oder Informationen gewonnen werden, erläutern Sie bitte Art, Umfang und Dokumentation der Daten sowie die geplante Aufbewahrung. Gehen Sie auch auf die Möglichkeit der Nachnutzung durch andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein. Bitte berücksichtigen Sie dabei auch – sofern vorhanden – die in Ihrer Fachdisziplin existierenden Standards und die Angebote existierender Datenrepositorien oder Archive“ sowie der Verweis auf weitere Informationen zum  Umgang mit Forschungsdaten.

Im Antrag ist zu den Punkten der  Checkliste zum Umgang mit Forschungsdaten Stellung zu nehmen.

Seit Anfang 2022 sind Angaben zum Umgang mit Forschungsdaten bei der DFG verpflichtend:
 Konkretisierung der Anforderungen zum Umgang mit Forschungsdaten in Förderanträgen

Für die Bildungsforschung verweist die DFG auf folgende fachspezifische Standards der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE), der Gesellschaft für Empirische Bildungsforschung (GEBF) und der Gesellschaft für Fachdidaktik (GFD) vom 11. März 2020:
 Empfehlungen zur Archivierung, Bereitstellung und Nachnutzung von Forschungsdaten im Kontext erziehungs- und bildungswissenschaftlicher sowie fachdidaktischer Forschung

Ist das Forschungsdatenmanagement relevant für die Begutachtung?

In den  FAQ zu Forschungsdaten der DFG findet sich hierzu folgende Aussage: „Die Relevanz für die Begutachtung und Bewertung ist abhängig vom jeweiligen Vorhaben sowie fachspezifisch unterschiedlich stark ausgeprägt. Konkrete Anforderungen an Antragstellende haben bisher die Biodiversitätswissenschaften und die Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung formuliert. In allen Fachgebieten wird erwartet, dass sich Antragstellende erkennbar mit der Frage auseinandersetzen, ob im Projekt relevante und nachnutzbare Forschungsdaten entstehen und falls ja, welche fachspezifischen Repositorien für die längerfristige Aufbewahrung dieser Forschungsdaten genutzt werden können.“

Kann ich Mittel für das Datenmanagement beantragen?

Ja. „Die für die Nachnutzung der Forschungsdaten anfallenden projektspezifischen Kosten können Sie im Rahmen des Projekts beantragen. (…)“ ( Leitfaden für die Antragstellung, S. 10).

Die DFG unterscheidet zwischen Kosten, die von den eigenen Einrichtungen üblicherweise im Rahmen der Grundausstattung getragen werden müssen und darüber hinausgehenden Kosten, die für das FDM beantragt werden können: „beispielsweise personelle Aufwände für die Aufbereitung oder den Transfer von Daten in existierende Repositorien, aber auch Soft- und Hardware, die für diese Zwecke benötigt werden“ ( Informationen zu beantragbaren Mitteln, zugegriffen am 24.05.2022). 

Bin ich verpflichtet, erhobene Daten und Instrumente an Dritte weiterzugeben und falls ja, welche Fristen sind zu beachten?

Ja, soweit es rechtlich möglich ist. In den übergeordneten  Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten für Antragstellende bei der DFG  findet sich (Leitlinie 2, S. 1): „Soweit einer Veröffentlichung der Forschungsdaten aus einem DFG-geförderten Projekt Rechte Dritter (insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) nicht entgegenstehen, sollten Forschungsdaten so zeitnah wie möglich verfügbar gemacht werden.“ Auch ist dies im Sinne der  Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (z. B. Leitlinie 13 und 17).

Dies soll „so zeitnah wie möglich“ ( Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten, Leitlinie 2, S. 1) erfolgen. Eine darüber hinausgehende Aussage zu Fristen ist nicht bekannt.

Wohin kann ich meine Daten übergeben?

Laut den  Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis „in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien“ (Leitlinie 17, S. 22), d. h. einer fachlich einschlägigen, überregionalen Infrastruktur. 

Wie lange sind die Forschungsdaten aufzubewahren?

Nach den  Leitlinien zur Sicherung guten wissenschaftlichen Praxis sind Daten für mind. 10 Jahre aufzubewahren (Leitlinie 17, S. 22).

Letzte Aktualisierung: 09.06.2022

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