Förderantrag stellen
Werden Fördermittel beantragt, ist eine Vielzahl von Anforderungen im Hinblick auf den Erhalt und das Teilen von Forschungsdaten sowie das Forschungsdatenmanagement zu beachten. Im Folgenden haben wir Informationen zu den Vorgaben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) für das Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung und zu den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zusammengestellt.
Hier gelangen Sie zu den einzelnen Inhalten:
Vorgaben des BMFTRVorgaben der DFGWeiterführende Informationen und Quellen
Informationen zu Förderrichtlinien weiterer Förderer, etwa auf europäischer Ebene oder in Österreich und der Schweiz finden Sie auf der Seite forschungsdaten.info.
Vorgaben des BMFTR – Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung
Vorgaben des BMFTR zu Forschungsdaten finden sich in den jeweiligen Bekanntmachungen für Förderprogramme. Die für Ihren spezifischen Antrag geltenden Vorgaben entnehmen Sie bitte der entsprechenden Bekanntmachung Ihres Forschungsvorhabens.
Die nachfolgend zitierten Vorgaben sind folgenden Quellen entnommen und basieren auf einer Recherche vom 18.08.2025:
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema “Transfer in der inklusiven Bildung” | 2024
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16.10.2024
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 06.08.2024
Welche Vorgaben muss ich beachten?
In den Bekanntmachungen finden sich Vorgaben dazu, die Nutzung bereits vorhandener Daten zu prüfen, die Erhebung eigener Daten zu begründen und Forschungsdatenmanagement zu betreiben.
Bei der Antragstellung – das heißt im Rahmen der Projektskizze noch vor dem förmlichen Antrag oder beim Vollantrag – ist im Fall von geplanten Datenerhebungen den Anlagen eine Stellungnahme und ein Forschungsdatenmanagementplan beizufügen. In den beiden Bekanntmachungen von 2024 schreibt das BMFTR dazu:
„Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter www.forschungsdaten-bildung.de/daten-finden) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird.“
In der Bekanntmachung vom 06.08.2024 wird dazu ergänzend gefordert: „Darstellung der Realisierbarkeit des Daten- oder Feldzugangs (zum Beispiel Kontakte zu Personen und Institutionen aus der Praxis) sowie der gegebenenfalls zu erwartenden Genehmigungsauflagen für die Datenerhebung.“
Neben der Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten werden Angaben zum Forschungsdatenmanagement gefordert. Dazu steht in beiden Bekanntmachungen von 2024:
„Darstellung der geplanten Maßnahmen zum Umgang mit Forschungsdaten mit allen grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zu ihrer Verfügbarmachung und zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.“
In den sonstigen Zuwendungsbestimmungen wird jeweils konkretisiert:
„Mit dem Antrag auf Zuwendung sind die geplanten Maßnahmen zum Umgang mit im Projekt gewonnenen Forschungsdaten darzustellen. Im Projekt ist ein Forschungsdatenmanagementplan anzufertigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt.“
Ist das Forschungsdatenmanagement relevant für die Begutachtung?
In den beiden Bekanntmachungen von 2024 ist das Bewertungskriterium „Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements" genannt.
In den Bekanntmachungen steht zudem:
„Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung […].“
Werden frühere Erhebungen von Forschungsdaten und deren Weitergabe an Dritte anerkannt?
Bei den anzugebenden Vorarbeiten mit Relevanz für die Projektdurchführung wird in den beiden Bekanntmachungen von 2024 nicht nur nach einschlägigen Publikationen gefragt, sondern auch nach erstellten und publizierten Forschungsdaten, Instrumenten und Methodenberichten.
Kann ich Mittel für das Forschungsdatenmanagement beantragen?
Es können Mittel für das Forschungsdatenmanagement, für die Archivierung und für die Sekundärnutzung von Daten beantragt werden. In den beiden Bekanntmachungen von 2024 steht:
„Bei Bedarf können Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden.“
Bin ich verpflichtet, erhobene Forschungsdaten und Forschungsinstrumente an Dritte weiterzugeben und falls ja, welche Fristen sind zu beachten?
In den Bekanntmachungen von 2024 steht folgende Aussage:
„Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einem vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) anerkannten Forschungsdatenzentrum (https://www.konsortswd.de/datenzentren/alle-datenzentren/), zum Beispiel über den Verbund Forschungsdaten Bildung (https://www.forschungsdaten-bildung.de), zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen.“
In den beiden Bekanntmachungen von 2024 ist keine Frist benannt. Bestenfalls passiert die Weitergabe spätestens nach Abschluss des Projekts. Das hat den Hintergrund, dass nach Ende des Projekts nicht gewährleistet werden kann, dass die für das Forschungsdatenmanagement zuständigen Mitarbeitenden noch verfügbar sind.
Wohin kann ich meine Daten übergeben?
In den Bekanntmachungen aus dem Jahr 2024 schreibt das BMFTR: an ein „vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) anerkannten Forschungsdatenzentrum (https://www.konsortswd.de/datenzentren/alle-datenzentren/), zum Beispiel über den Verbund Forschungsdaten Bildung (https://www.forschungsdaten-bildung.de)“ Der VerbundFDB ist ein Zusammenschluss aus Forschungsdatenzentren für den Bereich der Bildungsforschung.
Ergänzend zur Datenübergabe sind folgende Kriterien in den Bekanntmachungen beschrieben:
„Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Zuwendungsempfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Hinweise und weitere Informationen finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/daten-managen.“
Können Daten etwa aus rechtlichen Gründen nicht an Dritte weitergeben werden, können Sie die Archivierungsdienstleistungen Ihrer eigenen Einrichtung nutzen, um die Leitlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
Wie lange sind die Forschungsdaten aufzubewahren?
Hierzu findet sich keine expliziten Aussagen. Es gelten die allgemeinen Leitlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis, wonach Daten für mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind.
Vorgaben der DFG
Seit Anfang 2022 sind Angaben zum Umgang mit Forschungsdaten bei der DFG verpflichtend.Zur Pressemitteilung
Die DFG stellt Vorgaben und Informationen in verschiedenen Dokumenten zur Verfügung. Die nachfolgende Zusammenstellung sind folgenden Quellen entnommen und basiert auf einer Recherche vom 25.08.2023.
Leitfaden für die Antragstellung | 2022
Informationssammlung: Umgang mit Forschungsdaten | 2023
Checkliste zum Umgang mit Forschungsdaten | 2021
Informationen zu beantragbaren Mitteln | 2022
Fachspezifische Empfehlungen zum Umgang mit Forschungsdaten | 2023
Leitlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis | 2022
Welche Vorgaben muss ich beachten?
Der DFG-Leitfaden für die Antragstellung enthält Vorgaben zum Umgang mit im Projekt erzielten Forschungsdaten:
„Werden in Ihrem Vorhaben Daten verwendet, neu erhoben und/oder verarbeitet, führen Sie die wesentlichen Informationen zum Umgang mit diesen Daten (sowie ggf. mit zugrundeliegenden Objekten) in diesem Abschnitt auf. Bitte orientieren Sie sich bei Ihren Ausführungen inhaltlich an den Punkten des entsprechenden Fragenkatalogs (www.dfg.de/forschungsdaten/checkliste) Gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Aspekte ein: Art und Umfang der Daten, Dokumentation und Datenqualität, Speicherung und technische Sicherung, Rechtliche Verpflichtungen und Rahmenbedingungen, Ermöglichung der Nachnutzung und dauerhafte Zugänglichkeit, Verantwortlichkeiten und Ressourcen.“
Die verlinkte Checkliste liefert Erläuterungen dazu, was zu den jeweiligen Themengebieten – wie Dokumentation oder Speicherung – für Aussagen erwartet werden.
Für die Bildungsforschung verweist die DFG auf die fachspezifischen Standards der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE), der Gesellschaft für Empirische Bildungsforschung (GEBF) und der Gesellschaft für Fachdidaktik (GFD) vom 11. März 2020.
Ist das Forschungsdatenmanagement relevant für die Begutachtung?
In den FAQ zu Forschungsdaten der DFG findet sich hierzu folgende Aussage:
„Die Relevanz für die Begutachtung und Bewertung ist abhängig vom jeweiligen Vorhaben sowie geprägt von der fachspezifisch gelebten Kultur des Umgangs mit Forschungsdaten. Konkrete Anforderungen an Antragstellende haben bisher z. B. die Biodiversitätswissenschaften und die Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung formuliert. In allen Fachgebieten wird erwartet, dass sich Antragstellende erkennbar mit der Frage auseinandersetzen, ob im Projekt relevante und nachnutzbare Forschungsdaten entstehen und falls ja, welche fachspezifischen Repositorien für die längerfristige Aufbewahrung dieser Forschungsdaten genutzt werden können.“
Kann ich Mittel für das Forschungsdatenmanagement beantragen?
Im Leitfaden für die Antragstellung steht diesbezüglich:
„Bitte beachten Sie, dass Sie Mittel für die im Rahmen der Aufwände mit Forschungsdaten anfallenden projektspezifischen Kosten beantragen können.“
Die DFG unterscheidet zwischen Kosten, die von den eigenen Einrichtungen im Rahmen der Grundausstattung zu tragen sind und projektspezifischen Kosten. Letztere können laut Informationen zu den beantragbaren Mitteln beantragt werden, um „den Zugang zu Forschungsdaten zu erlangen oder die im Projekt entstandenen Forschungsdaten so zu bearbeiten und aufzubereiten, dass diese von anderen nachgenutzt werden können oder Kosten, die für die Überführung der Daten in ein öffentliches Repositorium anfallen“. Das sind „beispielsweise personelle Aufwände für die Aufbereitung oder den Transfer von Daten in existierende Repositorien, aber auch Soft- und Hardware, die für diese Zwecke benötigt werden.“
Bin ich verpflichtet, erhobene Daten und Instrumente an Dritte weiterzugeben und falls ja, welche Fristen sind zu beachten?
Ja, soweit es rechtlich möglich ist: In den übergeordneten Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten für Antragstellende bei der DFG findet sich in der Leitlinie 2 folgende Aussage:
„Soweit einer Veröffentlichung der Forschungsdaten aus einem DFG-geförderten Projekt Rechte Dritter (insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) nicht entgegenstehen, sollten Forschungsdaten so zeitnah wie möglich verfügbar gemacht werden.“
Dies ist auch im Sinne der Leitlinien 13 und 17 zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis.
Eine spezifische Angabe zur Frist neben der Aussage „so zeitnah wie möglich“ laut Leitlinie 2 der Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten ist nicht bekannt.
Wohin kann ich meine Daten übergeben?
Laut der Leitlinie 17 zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis „in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien“.
Wie lange sind die Forschungsdaten aufzubewahren?
Nach der Leitlinie 17 zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind Daten für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Weiterführende Informationen und Quellen
Fortschritt durch Datennutzung | 2023
Datenstrategie der Bundesregierung als Leitbild für künftige Datenpolitik.