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Urheberrecht in der Forschung

Entstehen in einem Forschungsprojekt sogenannte Werke mit Schöpfungshöhe, ist das Urheberrecht zu beachten. Gleiches gilt für Werke Dritter, die im Rahmen des Forschungsprojektes verwendet werden. 

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Urheberrechte wahren in der ForschungUrheberrechte bei ForschungsinstrumentenCreative-Commons-LizenzenWeiterführende Informationen und Quellen

Urheberrechte wahren in der Forschung

Wenn Sie an Ihre eigene Forschung denken: Verwenden Sie urheberrechtlich geschützte Materialien, wie Leistungstests oder Musikstücke? Entwickeln Sie im Rahmen Ihrer Forschung Fragebogenskalen oder Tests? – In diesen Fällen ist das Urheberrecht zu beachten. Es gilt zu klären: Wer ist Urheber*in von welchen Werken und unter welchen Bedingungen dürfen diese Werke genutzt werden? 

Im Stamp, dem „Standardisierten Datenmanagementplan für die Bildungsforschung“ ist folgender Standard definiert: 

„Die Verarbeitung der im Projekt generierten Daten und Materialien ebenso wie der im Projekt nachgenutzten Materialien Dritter erfolgt gemäß den Regelungen des Urheberrechts. Dies betrifft im Projektverlauf (1) die rechtskonforme Nutzung der Materialien entsprechend dem Vorhaben, (2) die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte, z. B. im Rahmen des Datenteilens sowie (3) die Langfristsicherung relevanter Materialien über das Projekt hinaus.“

Fakten zum Urheberrecht

Gegenstand des Urheberrechts ist der Schutz von Werken. Ein Werk zeichnet sich durch eine persönliche geistige Schöpfung aus. Das bedeutet, dass eine Person etwas Neues geschaffen hat, das eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist.

Das Urheberrecht liegt bei dem*der Schöpfer*in eines Werks. Sind mehrere Personen an einem Werk beteiligt, können sie gemeinsam Schöpfer*innen sein. Mit dem Urheberrecht sind Urheberpersönlichkeitsrechte und die sogenannten Verwertungsrechte verbunden. Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehört insbesondere das Recht auf Namensnennung. Zu den Verwertungsrechten gehören unter anderem die Rechte auf Vervielfältigung und auf öffentliche Zugänglichmachung.

Urhebende können Dritten Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Entweder unbeschränkt oder zeitlich, räumlich oder inhaltlich begrenzt. Entsprechende Vereinbarungen können individuell geregelt werden oder über eine standardisierte Lizenz wie die Creative-Commons-Lizenz.

Dritte dürfen die Werke eines Urhebenden nutzen, insofern ihnen die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden oder auf Grundlage eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands. Zu den gesetzlichen Erlaubnistatbeständen gehören etwa das Zitatrecht (§ 51 UrhG) oder Nutzungen für die wissenschaftliche Forschung (§§ 60 c ff. UrhG). 

 

Rolle des Urheberrechts im Rahmen des Forschungsdatenmanagements

Im Zusammenhang mit Forschungsdaten ist das Urheberrecht aus mehreren Blickwinkeln relevant: 

Zum einen bei der Erhebung von Daten, bei denen urheberrechtlich geschützte Werke Bestandteil sind: etwa Musikwerke, die in Videoaufnahmen vom Musikunterricht zu hören sind oder Literaturwerke, die bei einer Erhebung als Material dienen.

Zum zweiten bei der Nutzung von Forschungsdaten oder von Forschungsinstrumenten, wie Tests bei Befragungen von Schüler*innen. 

Die Nutzung dieser Werke kann auf der Grundlage von Nutzungsrechten erfolgen, die die urhebende Person einräumt oder auf der Grundlage eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands.

Zum dritten können im Rahmen eigener Forschung Werke entstehen, die dann durch das Urheberrecht geschützt sind. Hierzu zählen neben den klassischen Publikationen selbst generierte Forschungsinstrumente oder erhobene Forschungsdaten – sofern die Schöpfungshöhe erreicht ist. 

 

Gut zu wissen – Urheberrecht bei Forschungsdaten

Bei Forschungsdaten ist in vielen Fällen davon auszugehen, dass sie nicht dem Urheberrecht unterliegen. Auch wenn Produzierende von Forschungsdaten keine Urhebenden nach Definition des Urheberrechts sind, ist ihre Leistung dennoch anzuerkennen. 

In der Wissenschaft gelten vielfältige – oft außergesetzliche und selbst gesetzte – Regeln, die bei der Nachnutzung von Daten zu befolgen sind. Zu nennen sind Kodizes wie die „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG oder Promotionsordnungen. Viele dieser Regeln dienen dem Interesse der Forschenden, als „Entdecker“ eines Faktums oder einer Erkenntnis honoriert und genannt zu werden. Gleichermaßen sichern sie das wissenschaftsethische Prinzip, sich nicht „mit fremden Federn zu schmücken“.

Aus diesem Grund – und weil nicht in jedem Fall Einzelfallprüfungen vorgenommen und juristische Gutachten eingeholt werden können – empfehlen wir entsprechende Maßnahmen zu ergreifen: Dazu gehören die Namensnennung durch Zitation oder der Abschluss von Verträgen bei der Übergabe von Daten an Forschungsdatenzentren.

Planen Sie selbst erhobene Forschungsdaten zu übergeben? Dann achten Sie darauf, sogenannte nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen. Dann können auch weiteren Einrichtungen oder Personen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Ein Forschungsdatenzentrum schließt vor der Überlassung von Forschungsdaten Datengebendenvereinbarungen ab, in denen diese Nutzungsrechte zu bestimmten Zwecken eingeräumt werden. Dies schließt in der Regel nicht aus, dass auch anderen Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Außerdem sollten Sie Ihre eigenen Forschungsdaten korrekt zitieren.

Urheberrechte bei Forschungsinstrumenten

In der Bildungsforschung werden häufig Forschungsinstrumente wie psychologische Skalen, Itembatterien, Tests zur Kompetenz- und Leistungsmessung oder Bilder genutzt, die als Werke mit Schöpfungshöhe dem Urheberrecht unterliegen.

Hinweise zur Verwendung von Werken Dritter:

  • Verwenden Sie frei verwendbare Materialien oder holen Sie das Einverständnis der Urhebenden für die geplanten Nutzungszwecke ein.
  • Zitieren Sie nachgenutzte Forschungsinstrumente. Dies gilt auch bei leichten Änderungen des Instruments, da hier noch nicht von der Produktion eines eigenen Werkes gesprochen werden kann.  
  • Beachten Sie etwaige weitere Vorgaben der Urhebenden entsprechend der Lizenz, etwa Nutzung ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken, keine Änderungen an den Originalitems, Information der Autor*innen bei Nutzung des Forschungsinstruments.
  • Forschungsinstrumente, die bei einem Verlag käuflich erworben wurden und unter Copyright stehen, dürfen meist nicht im Wortlaut veröffentlicht werden.

Hinweise zur Verwendung eigens erstellter Werke:

Beachten Sie bei der Veröffentlichung von Tests zusätzlich den Testschutz.

Beispiele zur Dokumentation von Skalen

Creative-Commons-Lizenzen

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) bieten eine einfache Methode der Lizenzierung von Werken zur Nachnutzung durch Dritte. Sie ermöglichen Nachnutzenden je nach gewählter Lizenz die Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung und/oder Weiterentwicklung bestehender Werke im Rahmen des Urheberrechts. Hierbei können Urhebende verschiedene Abstufungen solcher Rechte wählen und kombinieren. Beispielsweise kann eine Vervielfältigung gestattet, eine Veränderung des Werks aber gleichzeitig ausgeschlossen werden. 

Die Creative-Commons-Lizenzen bestehen aus einem juristischen Lizenzvertrag, einer Lizenzfassung in adressatengerechter Sprache und einer maschinenlesbaren Lizenzfassung in Form eines Piktogramms. Es besteht die Möglichkeit, ein Werk online zu lizenzieren und die vergebene Lizenz durch ein Piktogramm auf dem Werk kenntlich zu machen.

Zu den Lizenzen

Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen empfiehlt in ihrem Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft die Nutzung von CC-BY-Lizenzen. Das heißt, Werke dürfen nachgenutzt werden, die Autor*innen sind dabei stets zu zitieren.

Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft

Weiterführende Informationen und Quellen