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Förderantrag stellen

Werden Fördermittel beantragt, ist eine Vielzahl von Anforderungen im Hinblick auf den Erhalt und das Teilen von Forschungsdaten sowie das Forschungsdatenmanagement zu beachten. Im Folgenden haben wir Informationen zu den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für das Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung und zu den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) zusammengestellt. 

Hier gelangen Sie zu den einzelnen Inhalten:

Vorgaben des BMBFVorgaben der DFGWeiterführende Informationen und Quellen

Informationen zu Förderrichtlinien weiterer Förderer, etwa auf europäischer Ebene oder in Österreich und der Schweiz finden Sie auf der Seite forschungsdaten.info.

Zur Übersicht zu Förderrichtlinien

Vorgaben des BMBF – Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung

Vorgaben des BMBF zu Forschungsdaten finden sich in den jeweiligen Bekanntmachungen für Förderprogramme. Die für Ihren spezifischen Antrag geltenden Vorgaben entnehmen Sie bitte der entsprechenden Bekanntmachung Ihres Forschungsvorhabens. 

Die nachfolgend zitierten Vorgaben sind folgenden Quellen entnommen und basiert auf einer Recherche vom 25.08.2023:

 

Welche Vorgaben muss ich beachten?

In den Bekanntmachungen finden sich Vorgaben dazu, die Nutzung bereits vorhandener Daten zu prüfen, die Erhebung eigener Daten zu begründen und Forschungsdatenmanagement zu betreiben. 

In der Bekanntmachung 2023 steht:

„Im Fall von geplanten Datenerhebungen ist zu prüfen, ob die notwendigen Daten selbst erhoben werden müssen oder ob für die Untersuchung der Fragestellung vorhandene Daten des Nationalen Bildungspanels (NEPS – National Educational Panel Study) oder anderer Datenbestände, beispielsweise aus der empirischen Sozial- oder Bildungsforschung, genutzt werden können. Falls nicht vermieden werden kann, eigene Daten zu erheben, ist weiterhin zu prüfen, inwieweit diese Daten anschlussfähig zu bestehenden Datensätzen sind. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist in der Vorhabenbeschreibung zu dokumentieren.“

Bei der Antragstellung – das heißt im Rahmen der Projektskizze noch vor dem förmlichen Antrag oder beim Vollantrag – ist im Fall von geplanten Datenerhebungen den Anlagen eine Stellungnahme und ein Forschungsdatenmanagementplan beizufügen. In den Bekanntmachungen 2022 und 2023 schreibt das BMBF dazu:

Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür sind die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter www.forschungsdaten-bildung.de) daraufhin zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen).“ 

Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.“ 

 

Ist das Forschungsdatenmanagement relevant für die Begutachtung? 

In den Bekanntmachungen von 2022 und 2023 ist das Bewertungskriterium „Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements" genannt. In der Bekanntmachung von 2022 wird zusätzlich das Kriterium „Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung)" genannt.

In der Bekanntmachung von 2022 steht zudem: 

„Die Nutzung vorhandener Daten zur Beantwortung der Forschungsfrage ist einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2.1)“ 

 

Werden frühere Erhebungen von Forschungsdaten und deren Weitergabe an Dritte anerkannt?

Bei den anzugebenden Vorarbeiten (Anlage II, Abschnitt D) wird in der Bekanntmachung 2022 nicht nur nach einschlägigen Publikationen gefragt, sondern auch nach erstellten und publizierten Forschungsdaten, Instrumenten und Methodenberichten.

 

Kann ich Mittel für das Forschungsdatenmanagement beantragen?

Es können Mittel für das Forschungsdatenmanagement, für die Archivierung und für die Sekundärnutzung von Daten beantragt werden. In der Bekanntmachung 2022 steht: 

„Bei Bedarf können Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden.“

Im Aktionsplan Forschungsdaten des BMBF findet sich hierzu folgende Aussage: 

„Das Management von Forschungsdaten ist Teil der wissenschaftlichen Arbeit. Um den personellen und finanziellen Aufwand hierfür zu berücksichtigen, erkennen wir die notwendigen Ausgaben für das Forschungsdatenmanagement bei BMBF-geförderten Projekten mit entsprechendem Datenbezug als zuwendungsfähige Ausgaben an.“ 

 

Bin ich verpflichtet, erhobene Forschungsdaten und Forschungsinstrumente an Dritte weiterzugeben und falls ja, welche Fristen sind zu beachten?

In der Bekanntmachung 2022 steht folgende Aussage: 

„Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen […] einer geeigneten Einrichtung […] zur Verfügung zu stellen […].“ 

Dies sollte „spätestens nach Abschluss des Projekts“ erfolgen. Das hat den Hintergrund, dass nach Ende des Projekts nicht gewährleistet werden kann, dass die für das Forschungsdatenmanagement zuständigen Mitarbeitenden noch verfügbar sind.

In der Bekanntmachung 2023 finden sich keine Aussagen hierzu. 

 

Wohin kann ich meine Daten übergeben?

In der Bekanntmachung aus dem Jahr 2022 schreibt das BMBF: „einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel dem Verbund Forschungsdaten Bildung […]) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum“. Der VerbundFDB ist ein Zusammenschluss aus Forschungsdatenzentren für den Bereich der Bildungsforschung. 

Können Daten etwa aus rechtlichen Gründen nicht an Dritte weitergeben werden, können Sie die Archivierungsdienstleistungen Ihrer eigenen Einrichtung nutzen, um die Leitlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.

 

Wie lange sind die Forschungsdaten aufzubewahren?

Hierzu findet sich keine expliziten Aussagen. Es gelten die allgemeinen Leitlinien zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis, wonach Daten für mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind.

Vorgaben der DFG

Seit Anfang 2022 sind Angaben zum Umgang mit Forschungsdaten bei der DFG verpflichtend.Zur Pressemitteilung

Die DFG stellt Vorgaben und Informationen in verschiedenen Dokumenten zur Verfügung. Die nachfolgende Zusammenstellung sind folgenden Quellen entnommen und basiert auf einer Recherche vom 25.08.2023.

 

Welche Vorgaben muss ich beachten?

Der DFG-Leitfaden für die Antragstellung enthält Vorgaben zum Umgang mit im Projekt erzielten Forschungsdaten: 

„Werden in Ihrem Vorhaben Daten verwendet, neu erhoben und/oder verarbeitet, führen Sie die wesentlichen Informationen zum Umgang mit diesen Daten (sowie ggf. mit zugrundeliegenden Objekten) in diesem Abschnitt auf. Bitte orientieren Sie sich bei Ihren Ausführungen inhaltlich an den Punkten des entsprechenden Fragenkatalogs (www.dfg.de/forschungsdaten/checkliste) Gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Aspekte ein: Art und Umfang der Daten, Dokumentation und Datenqualität, Speicherung und technische Sicherung, Rechtliche Verpflichtungen und Rahmenbedingungen, Ermöglichung der Nachnutzung und dauerhafte Zugänglichkeit, Verantwortlichkeiten und Ressourcen.“ 

Die verlinkte Checkliste liefert Erläuterungen dazu, was zu den jeweiligen Themengebieten – wie Dokumentation oder Speicherung – für Aussagen erwartet werden. 

Für die Bildungsforschung verweist die DFG auf die fachspezifischen Standards der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE), der Gesellschaft für Empirische Bildungsforschung (GEBF) und der Gesellschaft für Fachdidaktik (GFD) vom 11. März 2020. 

Zur gemeinsamen Stellungnahme

Ist das Forschungsdatenmanagement relevant für die Begutachtung?

In den FAQ zu Forschungsdaten der DFG findet sich hierzu folgende Aussage: 

„Die Relevanz für die Begutachtung und Bewertung ist abhängig vom jeweiligen Vorhaben sowie geprägt von der fachspezifisch gelebten Kultur des Umgangs mit Forschungsdaten. Konkrete Anforderungen an Antragstellende haben bisher z. B. die Biodiversitätswissenschaften und die Erziehungswissenschaft und Bildungsforschung formuliert. In allen Fachgebieten wird erwartet, dass sich Antragstellende erkennbar mit der Frage auseinandersetzen, ob im Projekt relevante und nachnutzbare Forschungsdaten entstehen und falls ja, welche fachspezifischen Repositorien für die längerfristige Aufbewahrung dieser Forschungsdaten genutzt werden können.“

 

Kann ich Mittel für das Forschungsdatenmanagement beantragen?

Im Leitfaden für die Antragstellung steht diesbezüglich: 

„Bitte beachten Sie, dass Sie Mittel für die im Rahmen der Aufwände mit Forschungsdaten anfallenden projektspezifischen Kosten beantragen können.“ 

Die DFG unterscheidet zwischen Kosten, die von den eigenen Einrichtungen im Rahmen der Grundausstattung zu tragen sind und projektspezifischen Kosten. Letztere können laut Informationen zu den beantragbaren Mitteln beantragt werden, um „den Zugang zu Forschungsdaten zu erlangen oder die im Projekt entstandenen Forschungsdaten so zu bearbeiten und aufzubereiten, dass diese von anderen nachgenutzt werden können oder Kosten, die für die Überführung der Daten in ein öffentliches Repositorium anfallen“. Das sind „beispielsweise personelle Aufwände für die Aufbereitung oder den Transfer von Daten in existierende Repositorien, aber auch Soft- und Hardware, die für diese Zwecke benötigt werden.“

 

Bin ich verpflichtet, erhobene Daten und Instrumente an Dritte weiterzugeben und falls ja, welche Fristen sind zu beachten?

Ja, soweit es rechtlich möglich ist: In den übergeordneten Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten für Antragstellende bei der DFG findet sich in der Leitlinie 2 folgende Aussage:

„Soweit einer Veröffentlichung der Forschungsdaten aus einem DFG-geförderten Projekt Rechte Dritter (insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) nicht entgegenstehen, sollten Forschungsdaten so zeitnah wie möglich verfügbar gemacht werden.“ 

Dies ist auch im Sinne der Leitlinien 13 und 17 zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis.

Eine spezifische Angabe zur Frist neben der Aussage „so zeitnah wie möglich“ laut Leitlinie 2 der Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten ist nicht bekannt.

 

Wohin kann ich meine Daten übergeben?

Laut der Leitlinie 17 zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis „in der Einrichtung, wo sie entstanden sind, oder in standortübergreifenden Repositorien“.

 

Wie lange sind die Forschungsdaten aufzubewahren?

Nach der Leitlinie 17 zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sind Daten für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Weiterführende Informationen und Quellen