Zur Harmonisierung der Datenschutz-Gesetze in Europa: Stellungnahme des RatSWD zur EU-Datenschutzgrundverordnung | Februar 2015
The GDPR and Research one year one - Experiences across Europe , CESSDA Online-Seminar | Juni 2019
(erstellt unter freundlicher Mitwirkung von RAe Goebel&Scheller)
Sollen – in welchem Kontext auch immer – personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben oder verwendet werden, sind die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Diese basieren auf einem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ und gestatten das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten nur,
Rechtlich unproblematisch ist daher die Forschung mit
In bestimmten Fällen ist jedoch die Forschung mit personenbezogenen Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen möglich: Da Forschung häufig auf personenbezogene Daten zurückgreifen muss, um Forschungsziele zu erfüllen, hat der Gesetzgeber Erlaubnistatbestände für die Forschung geschaffen (z.B. § 24 HLDIG, BlnDSG § 17; § 33 HDSG a.F.). Dadurch sind Einschränkungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung möglich.
Die betreffenden Erlaubnistatbestände sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. So erlaubt etwa § 33 HDSG a.F. die einwilligungslose Verarbeitung personenbezogener Daten nur für „bestimmte“ Forschungsvorhaben, wenn entweder die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überhaupt nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens schwerer wiegt als die schutzwürdigen Belange des Betroffenen und der Forschungszweck ansonsten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen ist. Nötig ist also in jedem Fall eine Abwägung zwischen dem Forschungsinteresse und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen vorzunehmen.
Auch wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen (aufgrund einer Einwilligung oder einer Rechtsvorschrift), dann darf dies dennoch nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen geschehen. Insbesondere sind
Hier bieten Datenzentren die entsprechende Expertise sowie die erforderlichen organisatorischen und technischen Mittel!
Übersicht über die Maßnahmen bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für Forschungszwecke:
Bitte beachten:
Der Begriff des Forschungsvorhabens im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften umfasst nicht gleichzeitig die (universitäre) Lehre. Sollen personenbezogene Daten auch in der Lehre verwendet werden, so bedarf dies entsprechender Einwilligungen der Betroffenen!
Gleichwohl ist der Begriff des Forschungsvorhabens nicht zu eng auszulegen. Auch der Aufbau von Datenbanken zu wissenschaftlichen Zwecken ist als Infrastrukturmaßnahme von diesem Begriff umfasst.
letzte Aktualisierung: 25.3.2019
Zur Harmonisierung der Datenschutz-Gesetze in Europa: Stellungnahme des RatSWD zur EU-Datenschutzgrundverordnung | Februar 2015
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